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§ 1
§ 2
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
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Nr. 10, Jahrgang 2023Hannover, den 15. Oktober 2023
A. Evangelische Kirche in Deutschland
Nr. 31Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission über eine Arbeitsrechtsregelung.
Vom 18. August 2023.
Vom 18. August 2023.
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß § 2 Absatz 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (ARRG-EKD) vom 10. November 1988 (ABl. EKD S. 366), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. November 2014 (ABl. EKD S. 363) geändert worden ist, die folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
####§ 1
Änderung der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland
Die Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland (DVO.EKD) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 25. August 2008 (ABl. EKD S. 341), die zuletzt durch Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) vom 6. März 2020 (ABl. EKD S. 126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a
Zuschuss Deutschlandticket
Zuschuss Deutschlandticket
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten auf Antrag einen Zuschuss zum Deutschlandticket als Jobticket oder zu anderen vergleichbaren Nahverkehrstickets in Höhe von 12,25 EUR/Monat, gegenwärtig 25 % des Ticketpreises. Sofern der Dienstgeber gegenüber der Mitarbeitervertretung glaubhaft macht, dass eine wirtschaftliche Notlage besteht, besteht kein Anspruch auf Bezuschussung nach Satz 1. Eine wirtschaftliche Notlage liegt vor, wenn die Einrichtung oder ein wirtschaftlich selbstständiger Teil der Einrichtung nicht in der Lage ist oder kurzfristig sein wird, aus den laufenden erwirtschafteten Mitteln die laufenden Verpflichtungen zu erfüllen und der Bestand der Einrichtung nachhaltig gefährdet ist. Die Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Notlage ist binnen 14 Tagen nach Anzeige der Notlage durch den Dienstgeber der Mitarbeitervertretung vorzulegen und anschließend durch einen paritätisch besetzten Ausschuss der Arbeitsrechtlichen Kommission zu bestätigen. Der Ausschuss hat über die Bestätigung der finanziellen Notlage binnen 14 Tagen nach Eingang zu entscheiden, andernfalls gilt die Bestätigung als erteilt.“
#§ 2
In-/Außerkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Arbeitsrechtliche Kommission
Dr. Jörg Kruttschnitt
(Vorsitzender)
(Vorsitzender)
Nr. 32Ordnung
für die gemeinsame Meldestelle der Evangelischen Kirche in Deutschland
nach dem Hinweisgeberschutzgesetz.
Vom 8. September 2023.
für die gemeinsame Meldestelle der Evangelischen Kirche in Deutschland
nach dem Hinweisgeberschutzgesetz.
Vom 8. September 2023.
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat in seiner Sitzung am 8./9. September 2023 die Neufassung der Ordnung für die gemeinsame Meldestelle der Evangelischen Kirche in Deutschland (bisherige Fassung vom 24. März 2023, ABl. EKD 43) nach dem Hinweisgeberschutzgesetz beschlossen:
####§ 1
Gemeinsame Meldestelle
(
1
)
Die Evangelische Kirche in Deutschland richtet eine gemeinsame Meldestelle nach § 12 des Hinweisgeberschutzgesetzes ein.
(
2
)
Der gemeinsamen Meldestelle können sich die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie kirchliche Einrichtungen und Werke im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland anschließen. Der Anschluss bedarf der Bestätigung durch das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland. Mit dem Anschluss wird diese Ordnung anerkannt.
#§ 2
Geschäftsführung
1) Die Geschäftsführung wird von einer im Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland eingerichteten Geschäftsstelle wahrgenommen.
(
2
)
Die Geschäftsstelle
- bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen,
- prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt,
- hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt,
- prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung und
- ersucht die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen.
(
3
)
Soweit die Geschäftsstelle die Voraussetzungen der Zuständigkeit der internen Meldestelle und die Stichhaltigkeit der Meldung festgestellt hat, ist die Meldung der Prüfungskommission nach § 3 vorzulegen.
#§ 3
Prüfungskommission
(
1
)
Die Prüfungskommission entscheidet über die von der Geschäftsstelle nach § 2 vorzulegenden Meldungen, indem sie insbesondere
- interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durchführt und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktiert,
- die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweist,
- das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließt oder
- das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgibt an
- eine bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständigen Arbeitseinheit oder
- eine zuständige Behörde.
(
2
)
Die Besetzung der Prüfungskommission wird durch das Kollegium des Kirchenamtes der EKD vorgenommen. Die Besetzung soll möglichst mit Personen aus folgenden Fachbereichen bzw. mit folgenden beruflichen Qualifikationen vorgenommen werden:
- eine Person mit der Fachkompetenz im Personalbereich,
- eine Person mit der Fachkompetenz im Bereich Chancengerechtigkeit bzw. Gleichstellung
- eine Person mit der Befähigung zum Richteramt,
- eine Person aus einer Mitarbeitervertretung,
- eine Person mit der Fachkompetenz im Bereich sexualisierte Gewalt,
- eine Person vom Oberrechnungsamt der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(
3
)
Die Prüfungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung soll unter anderem die Geschäftsverteilung der zu bearbeitenden Eingänge und die Beschlussfähigkeit geregelt werden.
(
4
)
Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestellen.
(
5
)
Kommt die Prüfungskommission zu dem Ergebnis, dass Meldungen berechtigt erscheinen, sind die der gemeinsamen Meldestelle angeschlossenen Gliedkirchen, ihre Untergliederungen sowie der Meldestelle angeschlossenen Einrichtungen und Werke verpflichtet, den Meldungen nachzugehen. Bei berechtigten Meldungen kann die Prüfungskommission die Polizei, die Staatsanwaltschaft sowie andere staatliche Stellen einschalten.
(
6
)
Bei Bedarf kann der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland eine zweite Prüfungskommission einrichten und die Geschäftsverteilung regeln.
(
7
)
Die Zuständigkeit der gemeinsamen Meldestelle für die Diakonie kann durch Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. geregelt werden.
#§ 4
Rechtstellung der Geschäftsstelle und der Mitglieder der Prüfungskommission
(
1
)
Die Geschäftsstelle und die Mitglieder der Prüfungskommission üben ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus. Sie sind nur an das Recht und ihr Gewissen gebunden.
(
2
)
Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
#§ 5
Meldekanäle
(
1
)
Die Evangelische Kirche in Deutschland richtet für die gemeinsame interne Meldestelle des Bundes die Meldekanäle nach § 27 des Hinweisgeberschutzgesetzes ein. Eingerichtet werden
- elektronische Meldekanäle,
- ein Meldeweg für postalische Meldungen und
- ein Meldeweg für telefonische Meldungen.
Die Meldewege nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 dienen auch der Kontaktaufnahme für Meldungen, die im Rahmen einer Zusammenkunft erstattet werden sollen.
(
2
)
Die Evangelische Kirche in Deutschland kann sich bei der Ausgestaltung, der Einrichtung und dem Betrieb der Meldekanäle geeigneter externer Dienstleister bedienen.
(
3
)
Informationen zu den Meldekanälen werden auf der Internetseite der internen Meldestelle der Evangelischen Kirche in Deutschland veröffentlicht.
(
4
)
Meldungen, die im Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland oder bei den angeschlossenen Gliedkirchen bzw. kirchlichen Einrichtungen auf anderen Wegen als über die nach Absatz 1 eingerichteten Meldekanäle eingehen, werden unverzüglich, unverändert und unmittelbar an die interne Meldestelle der Evangelischen Kirche in Deutschland weitergeleitet. Wird Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Evangelischen Kirche in Deutschland, die nicht für die Bearbeitung der Meldungen an der internen Meldestelle des Bundes zuständig sind, der Inhalt eines Hinweises bekannt, so ist diesen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern die Bekanntgabe des Inhalts des Hinweises oder der Identität der in § 8 Absatz 1 Satz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes genannten Personen untersagt. Dieses Verbot gilt nicht für die Weiterleitung nach Satz 1.
#§ 6
Weitere vertrauliche Kommunikation
(
1
)
Die weitere vertrauliche Kommunikation zwischen der internen Meldestelle der Evangelischen Kirche in Deutschland und der hinweisgebenden Person erfolgt über die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 eingerichteten Meldekanäle, es sei denn, die hinweisgebende Person schlägt einen anderen Kommunikationsweg vor und seitens der internen Meldestelle der Evangelischen Kirche in Deutschland bestehen nach pflichtgemäßem Ermessen keine Einwände dagegen.
(
2
)
Für die Kommunikation mit dem betroffenen Beschäftigungsgeber, Dritten, Gerichten und anderen Behörden im In- und Ausland richtet die Evangelische Kirche in Deutschland angemessene Verfahren für die Übermittlung personenbezogener Daten der in § 8 Absatz 1 Satz 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes genannten Personen ein.
#§ 7
Kosten der gemeinsamen Meldestelle
Die Evangelische Kirche in Deutschland kann für die Kosten der Meldestelle Beiträge oder Fallpauschalen erheben. Diese sind in einer gesonderten Ordnung durch den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland festzusetzen.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 9. September 2023 in Kraft.
Hannover, den 8. September 2023
Evangelische Kirche in Deutschland - Kirchenamt - Dr. Anke Präsident |
B. Zusammenschlüsse von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland
Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands
Nr. 33Beschluss der Kirchenleitung über Amtsblatt und Rechtssammlung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands.
Vom 6. Juli 2023.
Vom 6. Juli 2023.
Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung am 6. Juli 2023 über das Amtsblatt und die Rechtssammlung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands folgenden Beschluss gefasst:
####- Die gemäß Artikel 24 Absatz 9 der Verfassung der VELKD von der Bischofskonferenz und der Generalsynode beschlossenen und vom Leitenden Bischof oder der Leitenden Bischöfin vollzogenen Kirchengesetze sowie weitere bedeutende Beschlüsse der VELKD sollen mit Wirkung vom 1. November 2023 im Amtsblatt der EKD veröffentlicht werden; die Veröffentlichung erfolgt entsprechend der Handhabung der EKD vornehmlich digital. Im Zuge dieser Umstellung wird die Herausgabe eines Amtsblattes der VELKD eingestellt.
- Das im Bereich der VELKD geltende und bisher auf der Homepage der VELKD veröffentlichte Recht soll durch eine Beteiligung am FachInformationsSystem (FIS) der EKD für die Öffentlichkeit bereitgestellt werden. Hierzu soll die Domain www.kirchenrecht-velkd.de geschaffen werden. Die bestehenden Rechtstexte der VELKD sollen in die Rechtssammlung überführt werden.
Hannover, den 21. September 2023
Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands Der Leitende Bischof Ralf Meister |
Nr. 34Übertragung der Leitung des Amtsbereichs der VELKD auf Dr. Stephan Schaede
####Die Kirchenleitung hat Dr. Stephan Schaede mit Wirkung vom 1. August 2023 die Leitung des Amtsbereichs der VELKD übertragen. Dr. Schaede ist gemäß Artikel 21 Absatz 3 Satz 2 der Verfassung der Vereinigten Kirchen in Verbindung mit § 6 Absatz 4 des Vertrages zwischen der EKD und der VELKD in der Bekanntmachung der Neufassung vom 15. Januar 2018 (ABl. EKD S. 4), geändert am 13. November 2019 (ABl. EKD S. 320), zugleich theologischer Vizepräsident des Kirchenamts der Evangelischen Kirche in Deutschland.
Hannover, den 23. März 2023
Vereinigte Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands - Amtsbereich der VELKD im Kirchenamt der EKD - i. V. Sievers Oberkirchenrätin |
C. Informationen
Stellenausschreibung
Auslandsdienst in Windhoek, Namibia
####Auslandsdienst in Windhoek, Namibia
Für die Gemeinde Windhoek, Namibia sucht die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) zum 1. September 2024 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
eine*n Pfarrer*in / ein Pfarrpaar (m/w/d).
Sie finden Informationen über die Gemeinde unter www.elcin-gelc.org. Das Pfarramt wird unterstützt von einem engagierten Kirchenvorstand sowie vielen freiwilligen Mitarbeiter/innen. Eine Kinder- und Jugenddiakonin, ein weiterer Pfarrer, sowie der Bischof/die Bischöfin arbeiten hauptamtlich mit. Gottesdienste finden an verschiedenen Orten im Gemeindebereich, vor allem in deutscher, aber auch in englischer Sprache statt. Die Gemeinde ist Trägerin eines Kindergartens.
Im Sinne der Kirchengemeinde erwarten wir:
- lebendige Gottesdienstgestaltung in unterschiedlichen Formaten
- Freude an der Arbeit mit Senioren
- Teamfähigkeit
- Bereitschaft, büroleitende Aufgaben zu übernehmen
- Interesse an der Auseinandersetzung mit der Kolonialgeschichte Namibias, und die Bereitschaft über diese ins Gespräch zu kommen und Brücken der Verständigung und Versöhnung zu suchen
- Pflege der Verbindung zu den lutherischen Schwesterkirchen in Namibia
- Förderung der Kontakte zu deutschsprachigen und deutschen Institutionen (z.B. Botschaften, deutschsprachige Schulen)
Gesucht wird ein*e Pfarrer*in / ein Pfarrpaar mit 1. und 2. theologischem Examen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit zu einer Gliedkirche der EKD sowie mehrjähriger Erfahrung in der Gemeindearbeit. Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der EKD / Evangelisch-Lutherischen Kirche in Namibia, ELKIN (DELK).
Ausschreibungsunterlagen und ausführliche Informationen erhalten Sie online unter www.ekd.de/auslandspfarrstellen
Für weitere Informationen stehen Ihnen Oberkirchenrat Marc Reusch (Tel. 0511/2796-8409), marc.reusch@ekd.de) sowie Dr. Christiane Stoklossa (Tel. 0511/2796-238, christiane.stoklossa@ekd.de) zur Verfügung.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 15. November 2023 an:
Evangelische Kirche in Deutschland
Kirchenamt der EKD / Personalreferat
Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover
E-Mail: bewerbungen@ekd.de
Kirchenamt der EKD / Personalreferat
Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover
E-Mail: bewerbungen@ekd.de
Stellenausschreibung
Auslandsdienst in Kapstadt, Südafrika
####Auslandsdienst in Kapstadt, Südafrika
Für die St. Martini-Gemeinde in Kapstadt sucht die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) zum 1. September 2024 für die Dauer von zunächst 6 Jahren
eine*n Pfarrer*in / ein Pfarrpaar (m/w/d).
Sie finden Informationen über die Gemeinde unter: www.st-martini.co.za
Die St. Martini Kirchengemeinde in Kapstadt ist eine dynamische, innerstädtische Gemeinde. Sie wurde vor 160 Jahren durch deutsche Auswanderer gegründet und steht heute vor der Aufgabe, ihren Weg in einem sich kontinuierlich verändernden Umfeld zu finden. Die Gemeinde ist Trägerin eines großen Kindergartens und unterhält enge Verbindungen zur Deutschen Internationalen Schule Kapstadt.
Im Sinne der Kirchengemeinde erwarten wir:
- ein ausstrahlendes und einnehmendes theologisches Profil
- Wachstumsorientierung und prozessorientierte Umsetzungsfähigkeit
- interkulturelles Verständnis und Offenheit für Andersdenkende
- Teamfähigkeit und Interesse an der Gewinnung Ehrenamtlicher
- Erfahrung im Management einer Gemeinde
- eine beziehungsorientierte Persönlichkeit
- gute Englischkenntnisse
Gesucht wird ein*e Pfarrer*in / ein Pfarrpaar mit 1. und 2. theologischem Examen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit zu einer Gliedkirche der EKD sowie mehrjähriger Erfahrung in der Gemeindearbeit.
Die Besoldung richtet sich nach den Besoldungsbestimmungen der ElCSA (Cape Church) und den Bestimmungen der EKD.
Ausschreibungsunterlagen und ausführliche Informationen erhalten Sie online unter www.ekd.de/auslandspfarrstellen
Für weitere Informationen stehen Ihnen Oberkirchenrat Marc Reusch (Tel. 0511/2796-8409, marc.reusch@ekd.de) sowie Dr. Christiane Stoklossa (Tel. 0511/2796-226, christiane.stocklossa@ekd.de) zur Verfügung.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 15. November 2023 an:
Evangelische Kirche in Deutschland
Kirchenamt der EKD / Personalreferat
Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover
E-Mail: bewerbungen@ekd.de
Kirchenamt der EKD / Personalreferat
Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover
E-Mail: bewerbungen@ekd.de
Herausgegeben vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland in Hannover. Verantwortlich für die Schriftführung: OKR Stephan Liebchen • Herrenhäuser Straße 12 • 30419 Hannover • E-Mail: amtsblatt@ekd.de • Internet: www.kirchenrecht-ekd.de Das »Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland« erscheint in der Regel einmal im Monat. Satz und Druck: Kirchenamt der EKD • Herrenhäuser Str. 12 • 30419 Hannover |