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Pauschalvertrag
über die Aufführung von Musikwerken
in Gottesdiensten und kirchlichen Feiern

Vom 8./23. Januar 2024

(nicht veröffentlicht)

mit nachfolgenden Zusatzvereinbarungen
Zusatzvereinbarungen
Datum
Fundstelle
Inhalt
bisher sind noch keine Zusatzvereinbarungen getroffen
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Pauschalvertrag

Zwischen
der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte,
vertreten durch ihren Vorstand, Dr. Tobias Holzmüller (Vorstandsvorsitzender),
Lorenzo Colombini und Georg Oeller,
Bayreuther Straße 37, 10787 Berlin,
Rosenheimer Straße 11, 81667 München,
- im nachstehenden Text kurz „GEMA" genannt -
und
der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD),
vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes der EKD, Dr. Hans Ulrich Anke,
Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover,
- im nachstehenden Text kurz „EKD" genannt -
wird folgender Pauschalvertrag geschlossen:
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Präambel

( 1 ) Die Vertragsparteien haben streitig die angemessene Vergütungshöhe für die öffentliche Wiedergabe von geschützten Musikwerken im Rahmen von evangelischen Gottesdiensten und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen diskutiert.
( 2 ) Die GEMA vertritt die Ansicht, dass die Vergütung in Höhe von EUR xxx netto u.a. vor dem Hintergrund einer im Jahr 2022 von der GEMA beauftragten und durchgeführten empirischen Untersuchung und aufgrund der nicht umfassenden und zu klärenden Berücksichtigung des Gemeindegesangs sich als unangemessen niedrig im Hinblick auf die Nutzung von Musik in evangelischen Gottesdiensten und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen darstellt.
( 3 ) Die EKD widerspricht dieser Position ausdrücklich. Sie vertritt die Auffassung, dass die Daten der Studie für eine Bewertung der vergütungspflichtigen Anteile keine valide Grundlage bieten. Eine abschließende Prüfung der Auswertung ist der EKD mangels vorliegender Rohdaten nicht möglich. Nach Auffassung der EKD ließen sich die der GEMA zum Zwecke der Verteilung der Einnahmen aus dem Pauschalvertrag an Rechteinhaber/innen übermittelten Daten aus der regelmäßigen Repräsentativerhebung dazu nutzen, über eine angemessene Vergütung zu verhandeln. Dies wiederum lehnt die GEMA ab. Die Vertragsparteien sind sich über die Angemessenheit der bisherigen Pauschalvergütung nicht einig. Die EKD vertritt die Auffassung, dass die bisherige Pauschalvergütung eine angemessene Zahlung darstellt. Die EKD nimmt zur Kenntnis, dass die GEMA einen neuen Tarif für Musik in Gottesdiensten zu veröffentlicht hat.
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1. Vertragsdauer

Der Vertrag wird für die Zeit vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 geschlossen und endet ohne gesonderte Kündigung zum 31.12.2024.
Die Parteien werden rechtzeitig den Abschluss einer Folgevereinbarung verhandeln.
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2. Berechtigte des Vertrages

( 1 ) Dieser Pauschalvertrag wird mit der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und für
  • die Gliedkirchen der EKD, ihren Untergliederungen und den Kirchengemeinden, sowie deren Institutionen, Einrichtungen und Vereinigungen und
  • den Mitgliedern der Zentralstelle für Evangelische Kirchenmusik angeschlossenen Organisationen, nämlich dem Verband evangelischer Kirchenmusiker Deutschlands, dem Verband evangelischer Kirchenchöre Deutschlands und dem Posaunenwerk der Evangelischen Kirche in Deutschland
abgeschlossen.
( 2 ) Eine ausführliche Auflistung (Namen und Adressen) der Berichtigten ist seitens der EKD nicht möglich.
( 3 ) Bei Unklarheiten oder Unstimmigkeiten über den Berechtigtenkreis soll sich die jeweilige operative Geschäftsstelle der GEMA an die EKD zur Klärung wenden.
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3. Pauschal abgegoltene Musikaufführungen

( 1 ) Die GEMA gestattet den Berechtigten des Vertrag gemäß Ziffer 2. nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages die öffentliche Wiedergabe geschützter Musikwerke, die zum Repertoire der GEMA gehören, im Rahmen von evangelischen Gottesdiensten und kirchlichen Feiern gemäß § 15 Abs. 2, 19 Abs. 2, 52 Abs. 2 UrhG.
( 2 ) Für das Jahr 2024 sind die Rechte für die zeitgleiche oder zeitversetzte öffentliche Zugänglichmachung von Gottesdiensten und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen via Internet (Social Media Plattformen, Homepage) zusätzlich mit inbegriffen.
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4. Pauschale

( 1 ) Die EKD zahlt zur Abgeltung der Vergütungsansprüche nach Ziffer 3. für die öffentliche Wiedergabe einen Pauschalbetrag (Vergütungssumme)
für das Jahr 2024 in Höhe von vrsl. EUR xxx netto
( 2 ) Die Vergütungssumme basiert gemäß Anlage 1 auf
  • den Durchschnittswerten der Anzahl der Gottesdienste und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen aus den Jahren 2019 - 2022, wobei die konkrete Zahl der Anzahl betreffend das Jahr 2022 zum Stichtag 1. Juli 2024 der Vergütungssumme zu Grunde gelegt wird und
  • den folgenden Annahmen für Durchschnittswerte von 4 Jahren im Rahmen von relevanten Amtshandlungen für die Abgeltung von Musikaufführungen in und bei
    • 79% der stattgefundenen Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen
    • 20% der stattgefundenen Taufen
    • 75% der stattgefundenen Trauungen
    • 85% der stattgefundenen Beerdigungen
  • hochgerechneten Werten aus den ab dem 1. Januar 2024 geltenden, veröffentlichten Tarifbezugsgrößen des von der GEMA aufgestellten, jedoch von der EKD explizit nicht anerkannten Tarifs WR-G in Bezug auf die Anzahl der Gottesdienste, angenommenen Musikminutenanteilen und den Vergütungssatz in Höhe von 80% des Ausgangswerts.
( 3 ) Der sich zum spätestens 01.07.2024 final ergebende Wert für die unter (1) vorläufig bezifferte Vergütungssumme wird mit einer Nachvergütungs-/Rückvergütungsverpflichtung für die jeweilige Partei in Höhe von 20% auf den Anteil versehen, welcher sich aufgrund des Ausgangs im voraussichtlichen Gesamtvertragsverfahren zum Tarif WR-G in Bezug auf den Vergütungssatz pro Gottesdienst ohne Einbeziehung der Musikminutenanteile für Gemeindegesang ergibt. Nach Ablauf von 3 Jahren (zum 01.01.2027) entfällt die etwaig zu zahlende Nachvergütungs-/Rückvergütungsverpflichtung.
( 4 ) In Bezug auf die zusätzlich sich durch die Erhöhung der Musikminuten ergebenden Anteile aufgrund des Gemeindegesangs bei entsprechender Feststellung der Vergütungspflichtigkeit in einem letztinstanzlichen Urteil und die hieraus ggf. neu zu berechnende Vergütung der Pauschalsumme wird für den Zeitraum ab 01.01.2024 eine volle Nachvergütungsverpflichtung aufgenommen. Nach Ablauf von 5 Jahren (zum 01.01.2029) entfällt dieser etwaig zu zahlende Nachvergütungsverpflichtung.
( 5 ) Die GEMA bemisst den sich durch die Erhöhung der Musikminuten ergebenden zusätzlichen Anteil für die Pauschalsumme aufgrund des Gemeindegesangs im Falle der Feststellung der Vergütungspflichtigkeit für das Jahr 2024 auf ca. xxx EUR.
( 6 ) Zum Erwerb der Nutzungsrechte, die der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsrechten mbH, Hamburg), der VG Wort (Verwertungsgesellschaft WORT, München) und der Corint Media von Sendeunternehmen und Presseverlegern mbH zustehen, gelten die Bestimmungen dieses Vertrages entsprechend. Die Vergütungen, werden nach den jeweils gültigen Tarifen der jeweiligen Verwertungsgesellschaften berechnet und sind im Pauschalbetrag gemäß Ziffer 4. (1) enthalten.
( 7 ) Der Jahrespauschalbetrag ist zum 01.07.2024 und nach Rechnungsstellung durch die GEMA zu entrichten.
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5. Stichprobenerhebung

Die EKD verpflichtet sich eine Stichprobenerhebung zu den in Gottesdiensten aufgeführten Musikwerken durchzuführen. Bei einer Fortsetzung des Pauschalvertrages wird die nächste Erhebung für das Jahr 2026 verbindlich festgelegt. Die Details hierzu werden miteinander rechtzeitig abgestimmt.
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6. Schriftform und salvatorische Klausel

( 1 ) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
( 2 ) Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Pauschalvertrages bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Textform.
( 3 ) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden.
München, 23. Januar 2024
Hannover, 8. Januar 2024