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Nr. 5, Jahrgang 2024Hannover, den 15. Mai 2024
A. Evangelische Kirche in Deutschland
Nr. 14Ordnung für die Zahlung von Honoraren
im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Honorarordnung der EKD)
Vom 19. April 2024.
im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Honorarordnung der EKD)
Vom 19. April 2024.
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat die folgende Ordnung beschlossen:
####- Bei Veranstaltungen der EKD sowie bei Veranstaltungen, für die Haushaltsmittel der EKD eingesetzt werden, können Honorare gewährt werden.
- Die Vereinbarung zur Zahlung von Honoraren ist nur zulässig, wenn dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
- Gehört die Leistung zu den zu den dienstlichen Aufgaben kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und wird sie in der Arbeitszeit erbracht, wird kein Honorar gewährt.
- Bei der Festsetzung des Honorars sind die Zusammensetzung der Zielgruppe, Schwierigkeitsgrad, Vorbereitungsaufwand sowie besondere Qualifikation (beispielsweise durch Ausweisung besonderer Kenntnisse in dem entsprechenden Fachgebiet) von Referentinnen und Referenten und ggf. die überregionale Bedeutung von Veranstaltungen zu berücksichtigen. Die Grundsätze der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung sind zu beachten.
- Die Höchstsätze sollen nur bei besonderer Qualifikation der Referentinnen und Referenten und bei Veranstaltungen mit überregionaler Bedeutung gewährt werden.
- Die Höchstbeträge für Honorare betragen:HalbtagsGanztagsWocheStundensätzeHonorargruppe IKirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn die Leistung nicht zu den regulären dienstlichen Aufgaben gehört und außerhalb der Arbeitszeit erbracht wird; Gleiches gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diakonischer Einrichtungen200 EUR400 EUR1.600 EUR50 EURHonorargruppe II(Standard) Personen, die nicht hauptberuflich im Dienst der Kirche oder der Diakonie stehen ohne „besondere Qualifikation“300 EUR600 EUR2.400 EUR75 EURHonorargruppe IIISelbstständig oder freiberuflich Tätige mit besonderer Qualifikation600 EUR1.200 EUR4.800 EUR150 EUR
- Bei den angegebenen Honorarsätzen handelt es sich um Nettobeträge. Eventuell anfallende Umsatzsteuer kann zusätzlich gezahlt werden.
- Mit der Honorarempfängerin bzw. dem Honorarempfänger ist ein Honorarvertrag zu schließen. Dieser soll eine Regelung enthalten, nach der bei kurzfristigen Absagen seitens der Veranstalter im Einzelfall entstandene Aufwendungen in maximaler Höhe eines halben Honorars in Rechnung gestellt werden können.
- Nebenleistungen, wie z.B. Vor- und Nachbereitung, sind in den Honorarsätzen eingeschlossen und werden nicht gesondert vergütet.
- Wenn es sachlich geboten und üblich ist, kann als sichtbarer Dank zusätzlich zu dem Honorar ein Blumenstrauß oder ein Präsent für bis zu 30 EUR überreicht werden.
- In außergewöhnlichen Fällen insbesondere der Honorargruppe III können mit Zustimmung der zuständigen vorgesetzten Stelle Sonderregelungen getroffen werden. Die Zustimmung ist vor Abschluss des Honorarvertrages einzuholen.
- Notwendige Reisekosten sind grundsätzlich nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes zu erstatten.
- Eine ehrenamtliche Tätigkeit schließt die Gewährung von Honoraren grundsätzlich aus. Ausnahmen bedürfen vor Abschluss des Honorarvertrages der Zustimmung der zuständigen vorgesetzten Stelle.
- Diese Ordnung findet keine Anwendung auf Rechtsanwaltsvergütungen und -honorare.
Diese Ordnung tritt zum 1. Mai 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Zahlung von Honoraren im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 2. September 2011 (ABl. EKD S. 255) außer Kraft.
Hannover, den 19. April 2024
Evangelische Kirche in Deutschland - Kirchenamt - Dr. Anke Präsident |
Nr. 15Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR.DD) – Informationen zum Pflegemindestlohn und den AVR.DD.
Vom 30. April 2024.
####Vom 30. April 2024.
Für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2024 wird im Hinblick auf die Einarbeitungsstufe der Entgeltgruppen 3 und 4 (Anlage 2 der AVR.DD) gesondert auf die Beachtung der 6. PflegeArbbV hingewiesen.
Durch Beschlüsse vom 29. August 2022 und vom 10. August 2023 hat die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland die Tabellenwerte der Anlage 2 der AVR.DD zum 1. Januar 2023 um 5,2 % und zum 1. Juli 2024 um weitere 5,2 % erhöht.
Mit der Verordnung vom 28. November 2023 (6. PflegeArbbV, BGBl. Teil I, Nr. 336, https://ogy.de/5coi) hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales den Mindestlohn in der Pflege erhöht. Infolge dieser nach den beiden o. g. Beschlüssen der ARK.DD vorgenommenen Erhöhung des Mindestlohns in der Pflege liegt – ausschließlich in den Monaten Mai und Juni 2024 – das auf eine Stunde entfallende Tabellenentgelt in der Einarbeitungsstufe der Entgeltgruppen 3 und 4 der Anlage 2 der AVR.DD knapp unterhalb des Mindestlohns in der Pflege, wobei im Monat Juni zusätzlich der zweite Teil der Jahressonderzahlung (Anlage 14) zur Auszahlung gelangen kann.
Durch die bereits am 10. August 2023 beschlossene nächste Erhöhung liegen beide Tabellenwerte ab dem 1. Juli 2024 wieder über dem Mindestlohn.
Berlin, den 30. April 2024
Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland Dietmar Prexl Vorsitzender |
B. Zusammenschlüsse von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland
Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
Nr. 16Grundgehalt und Familienzuschlag für Pfarrerinnen und Pfarrer im unmittelbaren Dienst der UEK gemäß Anlage 1 zu § 2 Satz 2 des Ausführungsgesetzes der UEK zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD (AGBVG-UEK) vom 7. Dezember 2017 (ABl. EKD 2018 S. 12)
####Im Folgenden werden die Grundgehaltssätze und Familienzuschläge gemäß Anlage 1 zu § 2 Satz 2 AGBVG-UEK unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) vom 22. Dezember 2023 (BGBl I Nr. 414) bekannt gemacht. Sie finden mit Wirkung zum 1. März 2024 Anwendung.
Hannover, den 15. Mai 2024
Kirchenamt der EKD – Amtsbereich der UEK – |
C. Mitteilungen
Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland – Verlust der Rechte aus der Ordination.
###Gemäß § 5 Absatz 3 des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland wird mitgeteilt, dass Frau Marei Glüer zum 1. März 2024 ihre Rechte aus der Ordination verloren hat.
Kiel, den 5. April 2024
#Das Landeskirchenamt |
Herausgegeben vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland in Hannover. E-Mail: amtsblatt@ekd.de • Internet: www.kirchenrecht-ekd.de Das »Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland« erscheint in der Regel monatlich. Satz und Druck: Kirchenamt der EKD • Herrenhäuser Str. 12 • 30419 Hannover |