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Erste Verordnung zur Umzugskostenvergütung

Vom 23./24. April 1992

(ABl. EKD 1992 S. 189)

Aufgrund des § 67 des Kirchenbeamtengesetzes1# der Evangelischen Kirche in Deutschland verordnet der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland:
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§ 1

Neben den nach der Fassung des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) vom 11. Dezember 1990 (BGBL I S. 2682) vorgesehenen Fällen der Zusage von Umzugskostenvergütung kann diese außerdem in Fällen des § 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe d BUKG vom 28. Mai 1990 (BGBL I S. 967) erteilt werden. Es werden höchstens die Beförderungsauslagen und die Reisekosten nach BUKG in der derzeitig geltenden Fassung erstattet, die bei einern Umzug über eine Entfernung von 25 Kilometern entstanden wären.
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§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 4.1.