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Satzung der Arbeitsgemeinschaft der Archive und Bibliotheken in der evangelischen Kirche

vom 15. Juli 1991 in der ab 1. März 1995 geltenden Fassung

(ABl. EKD S. 234)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1995 (ABl. EKD S. 216)

Lfd.Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
bisher keine Änderungen erfolgt
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Präambel

Die Archive und Bibliotheken im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland sind in der Regel rechtlich unselbständige Einrichtungen von Kirchen oder kirchlichen Werken und Verbänden. Die Arbeitsgemeinschaft beruht demgemäß auf Vereinbarung der Träger der Archive und Bibliotheken in Form der nachstehenden Satzung. Die Bildung der Arbeitsgemeinschaft soll für die Mitgliedseinrichtungen die Voraussetzung schaffen, wichtige Aufgaben ihres Tätigkeitsbereichs durch Zusammenarbeit wahrzunehmen.1#
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§ 1
Name, Rechtscharakter, Gliederung

( 1 ) Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen »Arbeitsgemeinschaft der Archive und Bibliotheken in der evangelischen Kirche«. Sie ist rechtlich nicht selbständig.
( 2 ) Die Arbeitsgemeinschaft gliedert sich in den Verband der Archive und in den Verband der Bibliotheken.
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§ 2
Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft

Die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft sind:
  1. auf dem Gebiet des kirchlichen Archivwesens und des kirchlichen Bibliothekswesens diejenigen Aufgaben zu übernehmen, die von einer einzelnen Einrichtung nicht erfüllt werden können, insbesondere grundsätzliche Fragen zu klären, wissenschaftliche Publikationen zu veröffentlichen und Gutachten zu erstatten;
  2. die Mitgliedseinrichtungen fachlich zu beraten und zu fördern sowie den Erfahrungsaustausch zu pflegen;
  3. unbeschadet der Aufgaben und der Verantwortung der Träger der Archive und Bibliotheken sowie der EKD: das kirchliche Archivwesen und das kirchliche Bibliothekswesen überregional in der Öffentlichkeit darzustellen und Verbindung zu anderen Einrichtungen und Verbänden zu halten, deren Tätigkeit den Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft verwandt oder für sie von Interesse ist.
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§ 3
Aufgaben der Verbände

( 1 ) Den Verbänden obliegt die jeweilige Facharbeit; Einzelheiten können durch eine Geschäftsordnung des Verbandes geregelt werden, die der Zustimmung des Vorstands der Arbeitsgemeinschaft bedarf.
( 2 ) Die Mitarbeit in den beiden Verbänden ist denjenigen Mitgliedseinrichtungen gestattet, die regelmäßig auf den Gebieten des Archiv- und Bibliothekswesens tätig sind.
( 3 ) Die Verbände können zur Erfüllung ihrer Aufgaben wissenschaftliche Beiräte bilden. Ihre Mitglieder werden vom Vorstand im Einvernehmen mit den Verbänden berufen.
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§ 4
Gruppe der Dezernenten und Referenten

( 1 ) Die für das kirchliche Archiv- und/oder Bibliothekswesen zuständigen Dezernenten bzw. Referenten bilden die Dezernenten- und Referentengruppe innerhalb der Arbeitsgemeinschaft.
( 2 ) Die Dezernenten- und Referentengruppe berät den Vorstand und die Verbände in Rechts- und Organisationsfragen, die mit dem Archiv- und Bibliothekswesen in Zusammenhang stehen.
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§ 5
Mitgliedseinrichtungen; assoziierte Mitgliedseinrichtungen

( 1 ) Ordentliche Mitglieder können werden die Archive und wissenschaftlichen Bibliotheken in der evangelischen Kirche, die von mindestens einer Kraft hauptamtlich verwaltet werden.
( 2 ) Über die Aufnahme von nebenamtlich verwalteten kirchlichen Archiven und kirchlichtheologischen Bibliotheken sowie assoziierten Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
( 3 ) Assoziierte Mitglieder können werden:
  1. Archive und Bibliotheken evangelischer Kirchen im Ausland,
  2. sonstige archivische und bibliothekarische Einrichtungen und Einzelpersonen, deren Mitgliedschaft im Interesse der Arbeitsgemeinschaft liegt. Sie können auf die Dauer von jeweils sechs Jahren durch Vorstandsbeschluss aufgenommen werden. Verlängerungen um weitere jeweils sechs Jahre sind möglich.
( 4 ) Das Stimmrecht der Mitglieder nach Abs. 2 und 3 soll durch Vorstandsbeschluss zugebilligt werden, wenn die Bedeutung der Einrichtung dies erfordert; jedoch ist das passive Wahlrecht im Falle des § 11 Abs. 1 ausgeschlossen.
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§ 6
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft werden:
  1. die Einrichtungen im Sinne von § 5 Abs. 1, deren Träger der Bildung der Arbeitsgemeinschaft bis zum 1. Januar 1980 zugestimmt haben,
  2. später hinzukommende Einrichtungen im Sinne von § 5. Diese richten einen schriftlichen Beitrittsantrag an den Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft. Der Vorstand beschließt hierüber und teilt der Einrichtung den Beschluss schriftlich mit. Gegen einen ablehnenden Beschluss kann Beschwerde bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
( 2 ) Der Austritt ist jederzeit möglich. Er geschieht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
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§ 7
Vertretung der Mitgliedseinrichtungen in der Arbeitsgemeinschaft

( 1 ) Die Mitgliedseinrichtungen sind berechtigt, mehrere Vertreter zu entsenden. In der Regel sollen teilnehmen:
  1. die hauptamtlich tätigen kirchlichen Archivare und Bibliothekare mit wissenschaftlicher oder fachspezifischer Ausbildung;
  2. die Dezernenten oder Referenten für das kirchliche Archiv- oder Bibliothekswesen.
( 2 ) Jede Mitgliedseinrichtung hat, unabhängig von der Zahl ihrer Vertreter, nur eine Stimme. Der durch einen Dezernenten oder Referenten vertretene Träger der Einrichtung hat in der Mitgliederversammlung eine zusätzliche Stimme, die durch diesen ausgeübt wird. Sein Stimmrecht in den Verbänden wird durch deren Geschäftsordnung geregelt.
( 3 ) Anderes ist dann statthaft, wenn eine Einrichtung in jedem der beiden Verbände zugelassen ist. Sie kann in jedem Verband sich gesondert vertreten lassen und abstimmen. Dies gilt auch, wenn danach im Plenum über die in den Verbänden erörterten Gegenstände verhandelt und abgestimmt wird, jedoch nicht bei der Wahl des Vorsitzenden.
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§ 8
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung beschließt in allen Fragen, die die Organisation und die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft betreffen. Sie nimmt die Tätigkeitsberichte des Vorsitzenden und der Leiter der Verbände entgegen.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung dient überdies dem allgemeinen Erfahrungsaustausch und beschäftigt sich mit Fachfragen, die beide Verbände betreffen.
( 3 ) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt in der Regel alle drei Jahre zusammen. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden schriftlich einberufen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten und soll mindestens einen Monat vor dem Termin abgeschickt werden.
( 5 ) Die Mitgliederversammlung, die vom Vorsitzenden geleitet wird, fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Anträge oder Stellungnahmen zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung der Arbeitsgemeinschaft (s. § 9) bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
( 6 ) Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn die Dringlichkeit der Beratung dieser Anträge mit Zweidrittelmehrheit anerkannt wird. Anträge oder Stellungnahmen zur Satzungsänderung oder zur Auflösung der Arbeitsgemeinschaft sind dabei von der Beschlussfassung ausgenommen.
( 7 ) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das der Vorsitzende und der Protokollführer, der bei Beginn der Sitzung vom Vorsitzenden bestimmt wird, zu unterschreiben haben.
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§ 9
Satzungsänderungen und Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

Über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft entscheidet die Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Beschlüsse über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft sowie Änderungen der §§ 1, 2 und 9 bedürfen darüber hinaus der Zustimmung von zwei Dritteln der Träger von Mitgliedseinrichtungen.
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§ 10
Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand leitet die Arbeitsgemeinschaft und stellt den Haushaltsplan auf.
( 2 ) Der Vorstand besteht aus
  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem Leiter des Verbandes der Archive und seinen beiden Stellvertretern,
  3. dem Leiter des Verbandes der Bibliotheken und seinen beiden Stellvertretern,
  4. dem Sprecher der Dezernenten und Referenten und seinen beiden Stellvertretern.
Wählbar sind Vertreter von stimmberechtigten Mitgliedseinrichtungen (§ 5) und stimmberechtigte Dezernenten oder Referenten für das kirchliche Archiv- oder Bibliothekswesen.
( 3 ) Der Vorstand kann für die Erledigung der Haushalts- und Rechnungsführung einen Rechnungsführer bestellen, dessen Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich vom Vorstand festgelegt wird. Der Rechnungsführer nimmt an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teil.
( 4 ) Sofern der Referent des Kirchenamtes der EKD nicht Vorstandsmitglied ist, ist er berechtigt, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
( 5 ) Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung gewählt; seinen Stellvertreter wählt der Vorstand aus seiner Mitte. Beide dürfen nicht demselben Verband oder derselben Gruppe angehören.
( 6 ) Der Vorstand tritt mindestens einmal in jedem Kalenderjahr zusammen. Er ist vom Vorsitzenden auch einzuberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder oder das Kirchenamt der EKD es beantragen.
( 7 ) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von mindestens sechs Vorstandsmitgliedern gegeben. Stellt der Vorsitzende fest, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, lädt er unter Angabe der Tagesordnung erneut zu einer Vorstandssitzung ein, in der unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlossen werden kann. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen. Schriftliche Beschlussfassung ist zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
( 8 ) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 bis 7 gelten entsprechend.
( 9 ) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Dienst aus, ohne den Dienst in einer anderen Mitgliedseinrichtung aufzunehmen, so endet mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens sein Vorstandsamt. Das Gleiche gilt, wenn ein Referent oder Dezernent, der dem Vorstand angehört, nicht mehr für den Bereich Archiv- bzw. Bibliothekswesen zuständig ist.
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§ 11
Wahlen

( 1 ) Der Vorstand wird von den Mitgliedseinrichtungen in geheimer Wahl auf die Dauer von sechs Jahren in folgender Form gewählt:
  1. die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden,
  2. danach wählen die Verbände und die Gruppe der Dezernenten und Referenten jede für sich ihren Leiter bzw. Sprecher und deren beide Stellvertreter.
( 2 ) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Wahl der Nachfolger im Amt.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ergänzt sich der Vorstand selbst bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der eine Nachwahl zu erfolgen hat. Nachwahlen gelten bis zum Ablauf der Wahlperiode.
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§ 12
Aufgaben und Befugnisse des Vorsitzenden

( 1 ) Der Vorsitzende vertritt die Arbeitsgemeinschaft nach außen, beruft die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Er führt die laufenden Geschäfte. Für die Vertretung in Gremien der Fachrichtung, der der Vorsitzende nicht angehört, bestellt der Vorstand im Einvernehmen mit der betroffenen Verbandsleitung einen Vertreter.
( 2 ) Der Vorsitzende ist für die Verwendung der Mittel im Rahmen des Haushaltsplanes verantwortlich. Er hat darüber der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen.
( 3 ) Der Vorsitzende ist zu allen Arbeitstagungen und Sitzungen der Verbände einzuladen.
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§ 13
Leitung der Verbände

( 1 ) Die Verbände werden geleitet von dem Leiter, seinen beiden Stellvertretern und bis zu sechs weiteren Mitgliedern, die vom Verband auf sechs Jahre gewählt werden.
( 2 ) Die Leiter sind für die fachliche Arbeit sowie für die Vorbereitung und Durchführung der Arbeitstagungen der Verbände verantwortlich.
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§ 14
Finanzen

( 1 ) Der Finanzbedarf der Arbeitsgemeinschaft wird in der Regel über den Haushalt der Evangelischen Kirche in Deutschland aufgebracht.
( 2 ) Bei Auflösung der Arbeitsgemeinschaft fällt etwa vorhandenes Vermögen an die Evangelische Kirche in Deutschland.
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§ 15
Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 15. Juli 1991 in Kraft. Die geänderte Fassung dieser Satzung tritt am 1. März 1995 in Kraft.

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1 ↑ Anmerkung: Funktionsbezeichnungen gelten für weibliche und männliche Inhaber in gleicher Weise.