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####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Gebührenordnung für die Benutzung kirchlicher Archive
Vom 10. April 1978
(ABl. EKD 1978 S. 213)
Lfd.Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
bisher keine Änderungen erfolgt | |||||
§ 1
Gebühren- und Kosten-Erstattungspflicht
(
1
)
Für die Benutzung im kirchlichen Besitz befindlicher Archivalien einschließlich der Kirchenbücher werden Gebühren erhoben (§ 11 Benutzungsordnung EKD)1#.
(
2
)
Gleiches gilt für das Recht der Wiedergabe/Reproduktion von Archivalien unbeschadet der Ansprüche Dritter.
(
3
)
Die bei der Benutzung dem Archiv entstehenden Kosten sind zu erstatten.
#§ 2
Gebühren-Pflicht
Gebühren werden erhoben:
#- bei Benutzung in den Diensträumen
- für private Zwecke, an denen kein öffentliches Interesse besteht (z.B. genealogische Arbeiten),
- bei Registrierung und Übersetzung fremdsprachlicher Texte,
- bei Anfertigung historischer Gutachten,
- bei mündlichen und schriftlichen Auskünften,
- bei Benutzung in anderen kirchlichen oder staatlichen Archiven, an die Archivalien zu diesem Zweck versandt werden,
- für das Recht der Wiedergabe/Reproduktion von Archivgut.
§ 3
Gebühren-Befreiung
(
1
)
Gebühren werden nicht erhoben von kirchlichen (evangelisch und katholisch), staatlichen und kommunalen Dienststellen, soweit ein amtliches Interesse vorliegt, die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und die Benutzung in eigener Sache erfolgt.
(
2
)
Gebühren werden nicht erhoben für Auskünfte über ein bestehendes oder früheres Dienstverhältnis im kirchlichen Dienst, für Zeugnisse über den Besuch von kirchlichen Bildungsanstalten u. dgl., sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt und die Unterlagen bereits an das Archiv abgegeben worden sind.
(
3
)
1 Gebühren können aus Billigkeitsgründen ermäßigt oder erlassen werden. 2 Sie werden nicht erhoben, wenn die Inanspruchnahme des Archivs sich in vertretbarem Umfang hält und der wissenschaftlichen Forschung dient oder ein öffentliches Interesse besteht.
#§ 4
Kosten-Erstattung
Kosten sind zu erstatten:
#- für den Gebrauch technischer Hilfsmittel,
- für die Wiedergabe bzw. Vervielfältigung,
- für die Ausfertigung bzw. Beglaubigung von Urkunden und Abschriften,
- für den Versand von Archivgut.
§ 5
Fälligkeit
1 Die Gebühren und Kosten werden mit dem Tätigwerden des Archivs fällig.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 1. Juni 1978 in Kraft.