.

Prüfungsordnung
für die Durchführung der Prüfung
zum Geprüften Sozialsekretär oder
zur Geprüften Sozialsekretärin
im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland

Vom 6./7. Oktober 2000

(ABl. EKD 2000 S. 433)

Auf Grund des § 5 des Sozialsekretärgesetzes vom 5. November 1998 (ABl. EKD S. 478) verordnet der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland als zuständige Stelle im Sinne des § 84 a des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596, 606), in Verbindung mit § 46 Abs. 1:
#

Abschnitt 1
Geltungsbereich

###

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Fortbildungsprüfungen, die im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland durchgeführt werden und gemäß § 1 Absatz 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Sozialsekretär/Geprüfte Sozialsekretärin vom 22. Januar 1997 (BGBl. I S. 52) zum anerkannten Abschluss Geprüfter Sozialsekretär oder Geprüfte Sozialsekretärin führen. In der Prüfung wird festgestellt, ob die Prüfungsteilnehmenden durch die berufliche Fortbildung Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben haben, die sie befähigen, die in § 1 Absatz 2 der Verordnung genannten Aufgaben wahrzunehmen.
#

§ 2
Prüfungsausschuss

( 1 ) Für die Abnahme der Prüfungen errichtet die Evangelische Kirche in Deutschland als zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss. Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden. Die zuständige Stelle benennt bei der Berufung der Prüfungsausschüsse einen Prüfungsausschuss, dessen vorsitzendes Mitglied regelt, für welche Prüfungen jeder Prüfungsausschuss zuständig ist.
( 2 ) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Für den Fall ihrer Verhinderung werden stellvertretende Mitglieder berufen. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
( 3 ) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Anstellungsträger, der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und der Lehrkräfte an.
( 4 ) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für längstens fünf Jahre berufen.
( 5 ) Der Vertreter oder die Vertreterin der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wird im Benehmen mit den im Bereich der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und Vereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung, der Vertreter oder die Vertreterin der Lehrkräfte im Benehmen mit der Evangelischen Sozialakademie Friedewald berufen.
( 6 ) Voraussetzung für die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses ist die Wählbarkeit zu kirchlichen Ämtern in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland. Die Mitglieder können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Im Falle einer Abberufung ist möglichst zeitnah über eine Ersatzberufung zu entscheiden.
( 7 ) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten jedoch Reisekosten und Ersatz des mit den Sitzungen verbundenen Aufwandes nach Maßgabe der Bestimmungen für Mitglieder des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland, der von ihm eingesetzten Beiräte, Ausschüsse, Kommissionen und anderer Gremien.
( 8 ) Die Absätze 3 bis 7 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.
#

§ 3
Ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit

( 1 ) Bei der Zulassung und Prüfung darf nicht mitwirken, wer mit dem Prüfungsbewerber oder der Prüfungsbewerberin oder mit dem oder der Prüfungsteilnehmenden
  1. durch Verlobung, Heirat, Vormundschaft oder Betreuung verbunden oder
  2. in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert
ist oder war.
( 2 ) Prüfungsbewerber und -bewerberinnen oder Prüfungsteilnehmende können Mitglieder des Prüfungsausschusses wegen eines Ausschlussgrundes nach Absatz 1 oder wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses zu rechtfertigen.
( 3 ) Hinweise auf einen möglichen Ausschluss nach Absatz 1 oder auf Besorgnis der Befangenheit nach Absatz 2 sind der Evangelischen Sozialakademie Friedewald als der Geschäftsführung der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Geschäftsführung der zuständigen Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung des betroffenen Mitgliedes.
( 4 ) Wenn infolge von Ausschluss oder Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
#

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit und Abstimmung

( 1 ) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied, das nicht derselben Mitgliedergruppe wie das vorsitzende Mitglied angehören soll.
( 2 ) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn aus jeder Mitgliedergruppe mindestens ein Mitglied mitwirkt. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
#

§ 5
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung der Prüfungsausschüsse, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse, obliegt der Evangelischen Sozialakademie Friedewald.
( 2 ) Die Sitzungsprotokolle sind von dem Protokollführer oder der Protokollführerin und vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen. § 24 Absatz 4 bleibt unberührt.
#

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Geschäftsführung der zuständigen Stelle.
#

Abschnitt 2
Vorbereitung der Prüfung

###

§ 7
Prüfungstermine

( 1 ) Die Prüfungen finden nach Bedarf statt. Die Termine sollen mit der Evangelischen Sozialakademie Friedewald abgestimmt werden.
( 2 ) Die Geschäftsführung der zuständigen Stelle gibt Anmeldetermin, Ort und Zeitpunkt der Prüfungen in geeigneter Weise (z.B. im Amtsblatt der EKD) rechtzeitig vorher bekannt.
#

§ 8
Zuständigkeit für die Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich an die Evangelische Sozialakademie Friedewald als Geschäftsführung der zuständigen Stelle zu richten.
#

§ 9
Zulassung zur Prüfung

( 1 ) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
  1. eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens dreijährige Berufspraxis, die dem angestrebten Abschluss dienlich ist, oder
  2. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis und ehrenamtliche Praxiserfahrungen in Tätigkeitsfeldern des Sozialsekretärs oder der Sozialsekretärin
sowie die Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen, die der Fortbildung zum Geprüften Sozialsekretär oder zur Geprüften Sozialsekretärin dienen, nachweist.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
#

§ 10
Entscheidung über die Zulassung

( 1 ) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss, dem die zuständige Stelle bei seiner Berufung die Zuständigkeit hierfür für alle Prüfungsbewerber und –bewerberinnen überträgt.
( 2 ) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber oder der Prüfungsbewerberin rechtzeitig unter Angabe des Prüfungsortes und -termins einschließlich der vom Prüfungsausschuss erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Auf schriftliche Anfrage sind ihm oder ihr die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses bekannt zu geben sowie die Prüfungsordnung und die Prüfungsanforderungen auszuhändigen.
( 3 ) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber und -bewerberinnen werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich unterrichtet.
( 4 ) Wurde die Zulassung auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen, kann sie vom Prüfungsausschuss bis zur Beendigung der Prüfung widerrufen werden.
#

§ 11
Prüfungsgebühr

Die Prüfungsteilnehmenden haben nach Aufforderung eine Prüfungsgebühr zu entrichten.
#

Abschnitt 3
Durchführung der Prüfung

###

§ 12
Prüfungsgegenstand

Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfung ergeben sich aus § 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Sozialsekretär/Geprüfte Sozialsekretärin vom 22. Januar 1997 (BGBl. I S. 52).
#

§ 13
Gliederung der Prüfung

Die Gliederung der Prüfung ergibt sich aus § 4 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Sozialsekretär/Geprüfte Sozialsekretärin vom 22. Januar 1997 (BGBl. I S. 52).
#

§ 14
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Die Prüfungsteilnehmenden können auf Antrag von der Geschäftsführung der zuständigen Stelle von einem der Prüfungsteile nach § 13 freigestellt werden, wenn sie anderweitig eine Prüfung mit Erfolg abgelegt haben, die den Anforderungen des jeweiligen Prüfungsteiles entspricht.
#

§ 15
Prüfungsaufgaben und Prüfungsablauf

( 1 ) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungsanforderungen die Prüfungsaufgaben der einzelnen Prüfungsteile.
( 2 ) Die praxisorientierte Facharbeit soll mindestens 30 Schreibmaschinenseiten Din A 4 umfassen und zusätzlich ein Verzeichnis der benutzten Literatur enthalten. Der Arbeit ist eine Erklärung beizufügen, dass die Arbeit selbstständig und ohne Hilfe anderer angefertigt worden ist.
( 3 ) Die mündliche Prüfung erfolgt in der Regel als fächerspezifische Gruppenprüfung mit höchstens vier Prüfungsteilnehmenden.
#

§ 16
Prüfung Behinderter

Soweit Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Bedürfnisse und Belange bei der Durchführung der Prüfung in gebührender Weise zu berücksichtigen.
#

§ 17
Prüfung von Ausländern, Ausländerinnen, Aussiedlern und Aussiedlerinnen

Soweit Ausländer, Ausländerinnen, Aussiedler oder Aussiedlerinnen an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Bedürfnisse und Belange bei der Durchführung der Prüfung in gebührender Weise zu berücksichtigen.
#

§ 18
Ausschluss der Öffentlichkeit

( 1 ) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
( 2 ) Vertreter und Vertreterinnen der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Geschäftsführung der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen, sofern keiner und keine der Prüfungsteilnehmenden widerspricht.
( 3 ) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
#

§ 19
Leitung und Aufsicht

( 1 ) Die Prüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitgliedes vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
( 2 ) Der Prüfungsausschuss regelt die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsteilnehmenden selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln arbeiten.
#

§ 20
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmenden haben sich auf Verlangen des vorsitzenden Mitgliedes oder des oder der Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
#

§ 21
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

( 1 ) Prüfungsteilnehmenden, die sich einer Täuschungshandlung schuldig machen, soll der oder die Aufsichtführende die weitere Teilnahme an der Prüfung unter Vorbehalt gestatten. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs soll der oder die Aufsichtführende die Prüfungsteilnehmenden von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.
( 2 ) Über die Folgen einer Täuschungshandlung oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des oder der Prüfungsteilnehmenden.
( 3 ) Je nach Schwere des Verstoßes kann der Prüfungsausschuss die Wiederholung der Prüfung, eines Prüfungsteiles oder einzelner Fächer der mündlichen Prüfung oder die Bewertung eines Prüfungsteiles oder einzelner Fachprüfungen mit null Punkten anordnen. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann er die Prüfung für nicht bestanden erklären.
( 4 ) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn nachträglich innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung eine Täuschung festgestellt wird.
#

§ 22
Rücktritt und Nichtteilnahme

( 1 ) Der oder die Prüfungsteilnehmende kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn des ersten Prüfungsteils (bei schriftlichen Prüfungen vor Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt; das Gleiche gilt, wenn der oder die Prüfungsteilnehmende zur Prüfung nicht erscheint.
( 2 ) Tritt der oder die Prüfungsteilnehmende nach Beginn der Prüfung aus einem wichtigen Grund zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsteile in einem oder mehren Fächern anerkannt werden. In diesem Fall gilt die Prüfung als ganzes als nicht abgelegt. Für die Wiederaufnahme der Prüfung gilt § 27 Absatz 2 entsprechend.
( 3 ) Erfolgt der Rücktritt oder das Nichterscheinen nach Beginn der Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
( 4 ) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und die anzuerkennenden Prüfungsteile befindet der Prüfungsausschuss. Ein wichtiger Grund ist in geeigneter Form nachzuweisen.
#

Abschnitt 4
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

###

§ 23
Bewertung

( 1 ) Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100–92 Punkte
= Note 1
= sehr gut;
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= unter 92–81 Punkte
= Note 2
= gut;
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
= unter 81–67 Punkte
= Note 3
= befriedigend;
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht
= unter 67–50 Punkte
= Note 4
= ausreichend;
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind
= unter 50–30 Punkte
= Note 5
= mangelhaft;
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
unter 30–0 Punkte
= Note 6
= ungenügend.
( 2 ) Jede praxisorientierte Facharbeit und schriftliche Prüfungsarbeit ist jeweils von einer Lehrkraft und einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu beurteilen. Stimmen die Noten der beiden Bewertungen nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuss.
#

§ 24
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

( 1 ) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile sowie das Gesamtergebnis fest. Die Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für die mündliche Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Leistungen in den Prüfungsfächern zu bilden.
( 2 ) Die Prüfung ist bestanden, wenn der oder die Prüfungsteilnehmende in jedem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
( 3 ) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist dem oder der Prüfungsteilnehmenden unmittelbar nach dem Abschluss der Prüfung mitzuteilen.
( 4 ) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Beratung und Feststellung der Prüfungsergebnisse ist für jeden Prüfungsteilnehmenden eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
#

§ 25
Prüfungszeugnis

Den Prüfungsteilnehmenden ist ein Zeugnis über das Bestehen der Prüfung nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Sozialsekretär/Geprüfte Sozialsekretärin vom 22. Januar 1997 (BGBl. I S. 52) auszustellen. Es muss enthalten:
  1. Bezeichnung der Prüfung und der zuständigen Stelle,
  2. Personalien des oder der Prüfungsteilnehmenden,
  3. Noten der einzelnen Prüfungsteile und Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung,
  4. Datum der Prüfung,
  5. Siegel und Unterschrift der Geschäftsführung der zuständigen Stelle.
#

§ 26
Nicht bestandene Prüfung

Bei nicht bestandener Prüfung erhält der oder die Prüfungsteilnehmende eine schriftliche Mitteilung des Prüfungsausschusses. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsteile in welchen Fächern bei einer Wiederholung der Prüfung auf Antrag nach § 27 Absatz 2 nicht wiederholt werden müssen. Auf die Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 27 ist hinzuweisen.
#

§ 27
Wiederholungsprüfung

( 1 ) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
( 2 ) In der Wiederholungsprüfung ist der oder die Prüfungsteilnehmende auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und von Fächern der mündlichen Prüfung zu befreien, wenn die Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, erfolgt.
( 3 ) Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung finden die §§ 9 und 10 Anwendung.
#

Abschnitt 5
Übergangsregelungen und Schlussbestimmungen

###

§ 28
Übergangsregelungen

( 1 ) Bis zur Berufung eines Prüfungsausschusses im Sinne vorliegender Prüfungsordnung durch die zuständige Stelle bleibt der bisher von der zuständigen Stelle beauftragte Prüfungsausschuss weiter tätig.
( 2 ) Die zuständige Stelle erlässt Richtlinien, ob Prüfungsteile auf Grund der Prüfungsordnung zur Anstellungsfähigkeit der Sozialsekretäre und Sozialsekretärinnen vom 6. November 1969 und der Prüfungsordnung zum Abschluss der Fortbildung zum Sozialsekretär vom 28. April 1989 die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen und in welchem Umfang Prüfungsteile daraus den Anforderungen der Prüfung nach dieser Prüfungsordnung entsprechen und auf Antrag gemäß § 14 zur Freistellung von einem der Prüfungsteile führen können. Die Evangelische Sozialakademie Friedewald ist von der zuständigen Stelle beauftragt, die Nachqualifizierung zur nachträglichen Anerkennung zum Geprüften Sozialsekretär oder zur Geprüften Sozialsekretärin durchzuführen. Die inhaltliche Gestaltung der Prüfungen zum Erwerb der staatlichen Anerkennung obliegt den Prüfungsausschüssen nach Maßgabe des § 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Sozialsekretär/Geprüfte Sozialsekretärin vom 22. Januar 1997 (BGBl. I S. 52).
#

§ 29
Rechtsmittel

( 1 ) Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
( 2 ) Widerspruch gegen eine Entscheidung ist bei der Evangelischen Sozialakademie Friedewald als der Geschäftsführung der zuständigen Stelle einzulegen. Hilft diese nicht ab, entscheidet der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat nach Eingang der schriftlichen Bekanntgabe.
#

§ 30
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist den Prüfungsteilnehmenden nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und die Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.
#

§ 31
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am 10. Oktober 2000 in Kraft. Sie kann mit Zustimmung der Prüfungsteilnehmenden auf Prüfungen angewandt werden, die nach dem 1. Juli 2000 begonnen wurden.