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Verordnung des Leiters der Deutschen Evangelischen Kirchenkanzlei über den Verlust der Rechte des geistlichen Standes
Vom 14. April 1944
(Gesetzblatt der Deutschen Evangelischen Kirche S. 3)
Lfd.Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Verordnung über die Aufhebung und Abänderung von Gesetzen der DEK | 2. Mai 1946 | Verordnungs- und Nachrichtenblatt der EKD 1946 Heft 38/39 Ziff. 8 | § 1 Abs. 1 Ziff. 3 | gestrichen |
Nach Anhörung der Kirchenregierungen der Landeskirchen und mit Zustimmung des Geistlichen Vertrauensrates der Deutschen Evangelischen Kirche verordne ich folgendes:
#§ 1
(
1
)
Ein ordinierter Geistlicher verliert für den Bereich aller der Deutschen Evangelischen Kirche angehörenden Landeskirchen das Recht zur gottesdienstlichen Wortverkündigung, zur Verwaltung der Sakramente und zur Vornahme von Amtshandlungen sowie das Recht, eine geistliche Amtsbezeichnung zu führen und die Amtstracht eines Geistlichen zu tragen (Rechte des geistlichen Standes)
- durch ein Disziplinarurteil gemäß § 10 oder § 12 der Disziplinarordnung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 13. April 1939 (Ges. BL der DEK S. 27 ff.), in dem die Beibehaltung der Rechte des geistlichen Standes nicht ausgesprochen wird;
- durch die Entziehung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 100 der Disziplinarordnung der Deutschen Evangelischen Kirche;
- durch Ausscheiden aus dem Dienst nach Maßgabe des § 2;
- durch schriftlich oder zu Protokoll erklärten Verzicht;
- durch Kirchenaustritt und - wo das landeskirchliche Recht einen solchen zulässt - durch Ausschluss aus der Kirche.
(
2
)
Der Verzicht gemäß Abs.1 Ziffer 5 ist, wenn der Geistliche im Dienst einer Landeskirche steht, gegenüber dieser Landeskirche zu erklären, wenn er im Dienst eines kirchlichen Werkes steht, gegenüber derjenigen Landeskirche, in deren Bereich seine Dienststelle gelegen ist, in allen anderen Fällen gegenüber derjenigen Landeskirche, die ihm die Rechte des geistlichen Standes verliehen oder gemäß § 3 dieser Verordnung belassen hat.
(
3
)
Das Ausscheiden aus dem Dienst unter Verzicht auf die Rechte des geistlichen Standes bedarf der Zustimmung der Landeskirche.
#§ 2
(
1
)
1 Scheidet ein ordinierter Geistlicher aus dem Dienst der Kirche oder eines kirchlichen Werkes aus und geht er in eine nicht kirchliche Tätigkeit über, so verliert er die Rechte des geistlichen Standes, wenn sie ihm nicht gemäß § 3 ausdrücklich belassen werden. 2 Der Verlust wird erst einen Monat nach Eingang einer entsprechenden Mitteilung der zuständigen kirchlichen Dienststelle wirksam. 3 In der Mitteilung ist auf die Frist für einen Antrag auf Belassung der Rechte gemäß § 3 hinzuweisen. 4 Hat der Geistliche ohne Genehmigung der zuständigen kirchlichen Stelle seinen Wohnsitz oder sonstigen Aufenthalt im Auslande, so genügt die Bekanntgabe der Mitteilung im Kirchlichen Amtsblatt.
(
2
)
Die Mitteilung geht in Fällen des Ausscheidens aus dem Dienst einer Landeskirche von dieser Landeskirche aus, in Fällen des Ausscheidens aus dem Dienst eines kirchlichen Werkes von derjenigen Landeskirche, in deren Bereich der Geistliche seine letzte Dienststelle hatte.
(
3
)
Die Versetzung eines ordinierten Geistlichen in den Wartestand oder den Ruhestand hat den Verlust der Rechte des geistlichen Standes nicht zur Folge.
#§ 3
(
1
)
Die Rechte des geistlichen Standes können dem Geistlichen im Falle des Ausscheidens aus dem kirchlichen Dienst (§ 2) auf seinen Antrag unter Vorbehalt des Widerrufs belassen werden.
(
2
)
1 Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung gemäß § 2 Abs. 1 bei der für die Mitteilung zuständigen Dienststelle einzureichen; diese entscheidet über den Antrag. 2 Bis zur Entscheidung über den Antrag tritt ein Verlust der Rechte des geistlichen Standes nicht ein.
#§ 4
(1) Die gemäß § 1 verlorenen Rechte des geistlichen Standes können wieder verliehen werden
- im Falle des § 1 Ziffer 1 von der nach § 95 Abs. 2 der Disziplinarordnung der Deutschen Evangelischen Kirche zuständigen Stelle;
- im Falle des § 1 Ziffer 2 von der nach § 95 Abs. 2 der Disziplinarordnung der Deutschen Evangelischen Kirche zuständigen Stelle;
- im Falle des § 1 Ziffer 3 von der nach § 6 Abs. 2 der Verordnung, vom 15. Dezember 1939 zuständigen kirchlichen Dienststelle;
- im Falle des § 1 Ziffer 4 von der kirchlichen Dienststelle, von der die Mitteilung gemäß § 2 Abs. l ausgegangen ist;
- im Falle des § 1 Ziffer 5 von der obersten Dienststelle der Landeskirche, der gegenüber der Verzicht ausgesprochen worden ist;
- im Falle des § 1 Ziffer 6 bei Wiederaufnahme in die Kirche und Eintritt in den kirchlichen Dienst durch Verfügung der obersten Dienststelle derjenigen Landeskirche, in deren Dienst der Geistliche vor seinem Austritt oder Ausschluss aus der Kirche gestanden hat.
(
2
)
1 Ist die nach Abs. 1 zuständige Dienststelle zur Wiederverleihung der Rechte des geistlichen Standes nicht bereit, so kann eine Landeskirche, die den Geistlichen in ihren Dienst aufnehmen will, oder in deren Bereich er in einem kirchlichen Werk als Geistlicher beschäftigt werden soll, ihm die Rechte wiederverleihen ,wenn die nach Abs. 1 zuständige Dienststelle nicht widerspricht. 2 Widerspricht sie, so ist die Wiederverleihung nur zulässig, wenn der Leiter der Deutschen Evangelischen Kirchenkanzlei im Einvernehmen mit dem Geistlichen Vertrauensrat der Deutschen Evangelischen Kirche zustimmt.
#§ 5
Sind die in § 1 bezeichneten einzelnen Befugnisse insgesamt oder teilweise an Personen verliehen, die nicht ordinierte Geistliche sind, so erlöschen sie zugleich mit dem Auftrag, zu dessen Erfüllung sie verliehen worden sind, es sei denn, dass das landeskirchliche Recht oder die zuständige Dienststelle etwas anderes bestimmen.
#§ 6
(
1
)
Die Verordnung findet entsprechende Anwendung auf Kirchenbeamte, denen die in § 1 bezeichneten Rechte zustehen.
(
2
)
Für Mitteilungen und Entscheidungen nach §§ 2 bis 4 ist die oberste Dienststelle ihres letzten Dienstherren zuständig.
#§ 7
Das landeskirchliche Recht bestimmt, welche landeskirchlichen Dienststellen für Entscheidungen, Mitteilungen und die Entgegennahme von Erklärungen gemäß § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 1 und 2 und § 5 dieser Verordnung zuständig sind.
#§ 8
(
1
)
Entgegenstehende Bestimmungen treten außer Kraft.
(
2
)
Landeskirchliche Bestimmungen über die Entziehung und Wiederverleihung der Rechte des geistlichen Standes auf Grund einer Beanstandung der Lehre eines Geistlichen bleiben unberührt.