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Erlaubnis zum Abdruck urheberrechtlich geschützter Texte
(nicht veröffentlicht)
Lfd.Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
bisher keine Änderungen erfolgt | |||||
Die Landeskirche räumt der Evangelischen Kirche in Deutschland, den anderen Gliedkirchen und ihren Zusammenschlüssen im nachstehend festgelegten Umfang und mit den nachfolgenden festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen das Recht ein, die Texte, an denen ihr die Urheberrechte zustehen, zur Erfüllung von deren Aufgaben nachzudrucken oder in eigene Texte zu übernehmen.
#1 . Umfang
1 Das Recht zum Nachdruck oder zur Übernahme wird für alle Texte eingeräumt, an denen der Landeskirche einschließlich ihrer rechtlich unselbständigen Werke und Einrichtungen allein die Urheberrechte zustehen. 2 Umfasst sind insbesondere Agenden, Verlautbarungen, Synodalerklärungen, Broschüren und Handbücher etc., soweit der Nachdruck nicht nach § 5 Urheberrechtsgesetz ohnehin erlaubt ist. 3 Diese Erlaubnis gilt nicht für Texte oder Teile von Texten, bei denen die Rechte ganz oder teilweise bei Dritten liegen oder Verlagen übertragen sind. 4 Nicht erfasst von der Rechteeinräumung sind Texte, die zu einem höheren als dem Druck- oder Selbstkostenpreis von der Landeskirche abgegeben werden.
#2. Gegenseitigkeit
1 Die vorstehende Einräumung der Rechte setzt voraus, dass die Evangelische Kirche in Deutschland, die anderen Gliedkirchen oder der Zusammenschluss von Gliedkirchen eine entsprechende Erklärung zugunsten der Landeskirche abgegeben hat. 2 Die Erklärung wird gegenüber der EKD abgegeben, die sie den Gliedkirchen und deren Zusammenschlüssen mitteilt.
#3. Abgabepreis
Die Einräumung steht unter der Bedingung, dass auch für den nachgedruckten oder übernommenen Text kein höherer Abgabepreis als der für die Druck- und Herstellungskosten erhoben wird.
#4. Benachrichtigung
Auf eine Benachrichtigung von dem Nachdruck oder der Übernahme von Texten wird verzichtet, es wird aber gebeten, bei der Übernahme größerer Textstücke oder ganzer Werke die Landeskirche zu benachrichtigen oder ein Belegexemplar zu übersenden.
#5. Kennzeichnung
1 Die nachgedruckten oder übernommenen Texte dürfen nicht ohne Kenntlichmachung geändert werden. 2 Es ist die Quelle anzugeben.
#6. Geltungsdauer
1 Diese Erklärung gilt mit Wirkung vom 1. April 2000 an. 2 Sie ist solange verbindlich, bis sie unter Angabe einer angemessenen Frist schriftlich zurückgenommen wird. 3 Die Rücknahme ist gegenüber der EKD zu erklären, die die anderen Gliedkirchen und ihre Zusammenschlüsse hiervon unterrichtet. 4 Bereits auf der Grundlage dieser Erklärung vorgenommene Nachdrucke oder Textübernahmen bleiben für die in Arbeit befindliche Auflage von der Rücknahme dieser Erklärung unberührt.
Name der Landeskirche Ort, Datum, Unterschrift
Lfd. Nr. | Landeskirche | Datum der Zustimmung |
1. | Evangelische Landeskirche Anhalts | 4. April 2000 |
2. | Evangelische Landeskirche in Baden | 3. April 2000 |
3. | Ev.-Luth. Kirche in Bayern | 10. Mai 2000 |
4. | Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg | 6. November 2000 |
5. | Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig | 28. März 2000 |
6. | Bremische Evangelische Kirche | 25. September 2000 |
7. | Ev.-luth. Landeskirche Hannovers | 25. April 2000 |
8. | Ev. Kirche in Hessen und Nassau | 11. April 2000 |
9. | Lippische Landeskirche | 22. März 2000 |
10. | Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs | 17. Mai 2000 |
11. | Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg | 28. März 2000 |
12. | Ev. Kirche der Pfalz | 20. April 2000 |
13. | Pommersche Evangelische Kirche | 3. Mai 2000 |
14. | Ev.-ref. Kirche | 22. Mai 2000 |
15. | Ev. Kirche im Rheinland | 4. April 2000 |
16. | Ev. Kirche der Kirchenprovinz Sachsen | 27. März 2000 |
17. | Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe | 20. März 2000 |
18. | Ev. Kirche der schlesischen Oberlausitz | 3. Mai 2000 |
19. | Ev.-Luth. Kirche in Thüringen | 25. Oktober 2000 |
20. | Ev. Kirche von Westfalen | 19. April 2000 |
21. | Ev. Landeskirche in Württemberg | 19. April 2000 |
22. | Ev. Kirche der Union | 12. April 2000 |
23. | Evangelische Kirche in Deutschland | 10. März 2000 |
24. | Könföderation ev. Kirchen in Niedersachsen | 16. Januar 2000 |
25. | Nordelbische Ev.-Luth. Kirche | 1. März 20001 |