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Bestimmungen über die Vergabe des Hanna-Jursch-Preises und des Hanna-Jursch-Nachwuchspreises der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Hanna-Jursch-Preis)

Vom 10. September 1999

(ABl. EKD 1999 S. 489),
zuletzt geändert am 24. März 2017 (ABl. EKD S. 114)

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der Änderung
1
Beschluss des Rates
3./4.07.2009
§ 6 Abs. 1
§ 7 Abs. 1 S. 2
§ 9 Abs. 1
neu gefasst
neu gefasst
neu gefasst
2
Beschluss des Rates
24.03.2017
Überschrift
§ 1 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 1 Abs. 3 und 4
§ 3 Abs. 1
§ 4 Abs. 1
§ 4 Abs. 2
§ 7 Abs. 1
§ 7 Abs. 2
§ 9 Abs. 2
geändert
geändert
neu gefasst
neu eingefügt
neu gefasst
Angabe geändert
Worte ergänzt
Absatzzahl gestrichen
aufgehoben
Worte geändert
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat die folgenden Bestimmungen erlassen:
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§ 1
Zielsetzung, Grundlagen

( 1 ) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) vergibt alle zwei Jahre den Hanna-Jursch-Preis und den Hanna-Jursch-Nachwuchspreis.
( 2 ) Der Hanna-Jursch-Preis dient der Auszeichnung und Förderung herausragender wissenschaftlich-theologischer Arbeiten, in denen gender- bzw. geschlechterspezifische Perspektiven eine wesentliche Rolle spielen.
( 3 ) Mit dem Nachwuchspreis werden bis zu drei wissenschaftlich-theologische Arbeiten mit geringerem Umfang (Seminar-, Examensarbeiten etc.) ausgezeichnet, in denen gender- bzw. geschlechterspezifische Perspektiven eine wesentliche Rolle spielen.
( 4 ) Mit den Preisen sollen gendertheoretische Fragen als maßgebliche Bestandteile wissenschaftlicher Theologie gewürdigt und einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht werden.
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§ 2
Vergabe, Verkündung

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland vergibt den Preis aufgrund des Vorschlags der Jury. Er nimmt die Verkündung der Auszeichnung vor.
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§ 3
Fördervoraussetzungen

( 1 ) Preiswürdige Arbeiten können aus allen Disziplinen und Diskursen der evangelischen Theologie stammen und müssen den Kriterien und Methoden wissenschaftlichen Arbeitens entsprechen. Sie sollten in der Regel von Relevanz für kirchliches Handeln sein.
Die Ausschreibung kann durch Beschluss der Jury eine Eingrenzung nach Themenschwerpunkten oder nach einer bevorzugten theologischen Fachdisziplin vornehmen.
( 2 ) Die Teilnahme einer Arbeit an dem Auswahlverfahren zur Preisverleihung erfolgt nach Ausschreibung unter Einreichung der Arbeit bei der Evangelischen Kirche in Deutschland. Arbeiten können auch auf Vorschlag von Jurymitgliedern in das Auswahlverfahren kommen.
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§ 4
Form des Preises

( 1 ) Die Preise werden im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung in Form einer Urkunde und eines Preisgeldes in Höhe von 5000,- Euro bzw. 1.000,- Euro vergeben.
( 2 ) Das Preisgeld für den Hanna-Jursch-Preis kann bei Auswahl zweier gleichwertiger Arbeiten auf diese je zur Hälfte aufgeteilt werden.
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§ 5
Berufung, Aufgaben der Jury

( 1 ) Bei der Evangelischen Kirche in Deutschland wird eine Jury gebildet, deren Mitglieder für die Dauer der jeweiligen Amtszeit des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland berufen werden.
( 2 ) Die Jury beurteilt die wissenschaftlich-theologische Qualität der eingereichten Arbeiten sowie deren praktische Relevanz für kirchliche Vollzüge.
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§ 6
Zusammensetzung

( 1 ) Die Jury besteht aus zehn Mitgliedern.
Vertreten sind:
  • Personen mit wissenschaftlicher Expertise in Bezug auf das Forschungsfeld und die Kriterien des Preises,
  • Personen aus für das Themenfeld relevanten kirchlichen Institutionen,
  • ein Mitglied der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  • ein Mitglied des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 2 ) Die Jury bestimmt aus ihrem Kreis eine Person für den Vorsitz.
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§ 7
Beschlussfassung

Die Jury beschließt mit mindestens sechs Ja-Stimmen, ob eine Arbeit preiswürdig ist. Der Hanna-Jursch-Preis kann in Ausnahmefallen auf zwei Arbeiten aufgeteilt werden.
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§ 8
Sitzungen

( 1 ) Die Sitzungen der Jury werden von der Geschäftsführung einberufen.
( 2 ) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen ist eine vertrauliche Niederschrift anzufertigen. Darin sind Ort, Tag der Sitzung, deren Teilnehmer/innen, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse anzugeben.
( 3 ) In Ausnahmefallen kann der/die Vorsitzende Beschlüsse der Jury im schriftlichen Umlaufverfahren herbeiführen.
( 4 ) Die an den Sitzungen der Jury teilnehmenden Mitglieder erhalten Reisekostenvergütung nach den bei der Evangelischen Kirche in Deutschland jeweils geltenden Bestimmungen.
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§ 9
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung hat das Referat für Chancengerechtigkeit im Kirchenamt1# der Evangelischen Kirche in Deutschland inne.
( 2 ) Die Geschäftsführung umfasst die Vorbereitung der Jury-Sitzungen, die Ausschreibung der Preise, die Vorbereitung der Preisverleihung, die Unterstützung der Veröffentlichung der Preisarbeiten, die Kontakte innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland, insbesondere zum Rat und zur Pressestelle.
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§ 10
Inkrafttreten

Diese Bestimmungen treten am 10. September 1999 in Kraft.2#

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1 ↑ Vgl. Ordnung für das Referat für Chancengerechtigkeit Nr. 6.23.
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2 ↑ Das Datum bezieht sich auf das Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung.