.Bestimmungen über die Vergabe des Hanna-Jursch-Preises und des Hanna-Jursch-Nachwuchspreises der Evangelischen Kirche in Deutschland
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Bestimmungen über die Vergabe des Hanna-Jursch-Preises und des Hanna-Jursch-Nachwuchspreises der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Hanna-Jursch-Preis)
Vom 10. September 1999
(ABl. EKD 1999 S. 489),
zuletzt geändert am 24. März 2017 (ABl. EKD S. 114)
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Beschluss des Rates | 3./4.07.2009 | § 6 Abs. 1 § 7 Abs. 1 S. 2 § 9 Abs. 1 | neu gefasst neu gefasst neu gefasst | |
2 | Beschluss des Rates | 24.03.2017 | Überschrift § 1 Abs. 1 § 1 Abs. 2 § 1 Abs. 3 und 4 § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 2 § 7 Abs. 1 § 7 Abs. 2 § 9 Abs. 2 | geändert geändert neu gefasst neu eingefügt neu gefasst Angabe geändert Worte ergänzt Absatzzahl gestrichen aufgehoben Worte geändert | |
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat die folgenden Bestimmungen erlassen:
####§ 1
Zielsetzung, Grundlagen
(
1
)
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) vergibt alle zwei Jahre den Hanna-Jursch-Preis und den Hanna-Jursch-Nachwuchspreis.
(
2
)
Der Hanna-Jursch-Preis dient der Auszeichnung und Förderung herausragender wissenschaftlich-theologischer Arbeiten, in denen gender- bzw. geschlechterspezifische Perspektiven eine wesentliche Rolle spielen.
(
3
)
Mit dem Nachwuchspreis werden bis zu drei wissenschaftlich-theologische Arbeiten mit geringerem Umfang (Seminar-, Examensarbeiten etc.) ausgezeichnet, in denen gender- bzw. geschlechterspezifische Perspektiven eine wesentliche Rolle spielen.
(
4
)
Mit den Preisen sollen gendertheoretische Fragen als maßgebliche Bestandteile wissenschaftlicher Theologie gewürdigt und einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht werden.
#§ 2
Vergabe, Verkündung
1 Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland vergibt den Preis aufgrund des Vorschlags der Jury. 2 Er nimmt die Verkündung der Auszeichnung vor.
#§ 3
Fördervoraussetzungen
(
1
)
1 Preiswürdige Arbeiten können aus allen Disziplinen und Diskursen der evangelischen Theologie stammen und müssen den Kriterien und Methoden wissenschaftlichen Arbeitens entsprechen. 2 Sie sollten in der Regel von Relevanz für kirchliches Handeln sein.
3 Die Ausschreibung kann durch Beschluss der Jury eine Eingrenzung nach Themenschwerpunkten oder nach einer bevorzugten theologischen Fachdisziplin vornehmen.
3 Die Ausschreibung kann durch Beschluss der Jury eine Eingrenzung nach Themenschwerpunkten oder nach einer bevorzugten theologischen Fachdisziplin vornehmen.
(
2
)
1 Die Teilnahme einer Arbeit an dem Auswahlverfahren zur Preisverleihung erfolgt nach Ausschreibung unter Einreichung der Arbeit bei der Evangelischen Kirche in Deutschland. 2 Arbeiten können auch auf Vorschlag von Jurymitgliedern in das Auswahlverfahren kommen.
#§ 4
Form des Preises
(
1
)
Die Preise werden im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung in Form einer Urkunde und eines Preisgeldes in Höhe von 5000,- Euro bzw. 1.000,- Euro vergeben.
(
2
)
Das Preisgeld für den Hanna-Jursch-Preis kann bei Auswahl zweier gleichwertiger Arbeiten auf diese je zur Hälfte aufgeteilt werden.
#§ 5
Berufung, Aufgaben der Jury
(
1
)
Bei der Evangelischen Kirche in Deutschland wird eine Jury gebildet, deren Mitglieder für die Dauer der jeweiligen Amtszeit des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland berufen werden.
(
2
)
Die Jury beurteilt die wissenschaftlich-theologische Qualität der eingereichten Arbeiten sowie deren praktische Relevanz für kirchliche Vollzüge.
#§ 6
Zusammensetzung
(
1
)
1 Die Jury besteht aus zehn Mitgliedern.
2 Vertreten sind:
- Personen mit wissenschaftlicher Expertise in Bezug auf das Forschungsfeld und die Kriterien des Preises,
- Personen aus für das Themenfeld relevanten kirchlichen Institutionen,
- ein Mitglied der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland,
- ein Mitglied des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(
2
)
Die Jury bestimmt aus ihrem Kreis eine Person für den Vorsitz.
#§ 7
Beschlussfassung
1 Die Jury beschließt mit mindestens sechs Ja-Stimmen, ob eine Arbeit preiswürdig ist. 2 Der Hanna-Jursch-Preis kann in Ausnahmefallen auf zwei Arbeiten aufgeteilt werden.
#§ 8
Sitzungen
(
1
)
Die Sitzungen der Jury werden von der Geschäftsführung einberufen.
(
2
)
1 Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 2 Über die Sitzungen ist eine vertrauliche Niederschrift anzufertigen. 3 Darin sind Ort, Tag der Sitzung, deren Teilnehmer/innen, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse anzugeben.
(
3
)
In Ausnahmefallen kann der/die Vorsitzende Beschlüsse der Jury im schriftlichen Umlaufverfahren herbeiführen.
(
4
)
Die an den Sitzungen der Jury teilnehmenden Mitglieder erhalten Reisekostenvergütung nach den bei der Evangelischen Kirche in Deutschland jeweils geltenden Bestimmungen.
#§ 9
Geschäftsführung
(
1
)
Die Geschäftsführung hat das Referat für Chancengerechtigkeit im Kirchenamt1# der Evangelischen Kirche in Deutschland inne.
(
2
)
Die Geschäftsführung umfasst die Vorbereitung der Jury-Sitzungen, die Ausschreibung der Preise, die Vorbereitung der Preisverleihung, die Unterstützung der Veröffentlichung der Preisarbeiten, die Kontakte innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland, insbesondere zum Rat und zur Pressestelle.
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