.Arbeitsrechtsregelung über die
Abschnitt I
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Abschnitt II
###§ 15
§ 16
§ 17
§ 17a
Abschnitt III
###§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
Abschnitt IV
###§ 22a
Abschnitt V
###§ 23
Arbeitsrechtsregelung über die
Ordnung über die Kirchliche Altersversorgung (OKAV)
Vom 11. Dezember 1996
zuletzt geändert am 4. Dezember 2020 (ABl. EKD 2021 S. 64)
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKD | Paragrafen | Art der Änderung | |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Festsetzung des Kirchenamts | 23.6.1998 | Versorgungstabelle | ||
2 | Festsetzung des Kirchenamts | 29.4.1999 | Versorgungstabelle | ||
3 | Arbeitsrechtsregelung | 27./28.4.2000 | § 6, § 10 | geändert | |
4 | Festsetzung des Kirchenamts | 25.10.2001 | § 16 Abs. 3 | neu gefasst | |
5 | Arbeitsrechtsregelung | 10.1.2002 | § 17a | neu | |
6 | Festsetzung des Kirchenamts | 1.7.2002 | Versorgungstabelle | ||
7 | Festsetzung des Kirchenamts | 1.7.2003 | Versorgungstabelle | ||
8 | Arbeitsrechtsregelung | 14.11.2007 | § 7 Abs. 2 | eingefügt | |
9 | Festsetzung des Kirchenamts | 5.7. 2008 | Versorgungstabelle | ||
10 | Arbeitsrechtsregelung | 18.2.2009 | § 1 Abs 1 § 1 Abs. 2 Buchst. a) c) u. d) | neu gefasst neu gefasst | |
§ 1 Abs. 3 , § 2 § 5 Abs. 3 § 5 Abs. 4 | geändert aufgehoben geändert | ||||
§ 6 Abs. 2 § 10, § 14, § 15 § 16 Abs. 1 § 16 Abs. 2 § 17 a, § 18 § 20 Abs. 3 § 20 Abs. 4 § 23 | neu gefasst geändert geändert neu gefasst geändert neu u. Anm. eingefügt geändert geändert | ||||
11 | Festsetzung des Kirchenamts | 1.7.2011 | Versorgungstabelle | ||
12 | Arbeitsrechtsregelung | 19.4.2013 | § 16 Abs. 1 u. 3 § 20 Abs. 3 | geändert geändert | |
13 | Arbeitsrechtsregelung | 4.12.2020 | Abschnitt IV § 22a bisheriger Abschnitt IV | neu eingefügt wird Abschnitt V |
Abschnitt I Geltungsbereich, Allgemeine Vorschriften | |
Abschnitt II Zusatzrente | |
Abschnitt III Gesamtversorgung | |
Abschnitt IV Jahres-Zusatzrente | |
Abschnitt V Schlussbestimmung | |
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Deutschland hat folgende Arbeitsrechtsregelung nach § 2 Absatz 2 ARRG.EKD beschlossen:
#Abschnitt I
Geltungsbereich, Allgemeine Vorschriften
###§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Rechtsverhältnissen nach § 1 der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland, sofern das Arbeitsverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet ist.
(2) Kirchliche Altersversorgung erhalten als Leistungsberechtigte bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 4
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bis einschließlich 31. Dezember 1996 das 50. Lebensjahr und eine ununterbrochene kirchliche Dienstzeit nach § 5 von mindestens zehn Dienstjahren, aber bis einschließlich 30. November 1996 noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bis einschließlich 30. November 1996 das 60. Lebensjahr, aber bis 31. Dezember 1996 noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- ehemalige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bei Inkrafttreten dieser Ordnung kirchliche Altersversorgung nach der Ordnung über die Kirchliche Altersversorgung vom 9. Juni 1994 beziehen,
- ehemalige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bei Inkrafttreten dieser Ordnung unverfallbare Anwartschaften nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der Arbeitsrechtsregelung über die Ordnung über die Kirchliche Altersversorgung vom 9. Juni 1994 haben.
(3) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach § 1 Absatz 2 Buchstaben a bis d werden nicht bei einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse oder der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder oder einer vergleichbaren Versorgungseinrichtung versichert.
#§ 2
Ausschluss der Anwartschaft
Eine Anwartschaft auf Leistungen nach dieser Ordnung entsteht nicht, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin bei einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse, der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder oder einer vergleichbaren Versorgungseinrichtung versichert wird.
#§ 3
Grundsatz der Kirchlichen Altersversorgung
(1) Kirchliche Altersversorgung wird vom Dienstgeber als zusätzliche Leistung zu den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt.
(2) Von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen werden keine Beiträge erhoben.
#§ 4
Anspruchsvoraussetzungen, Beginn und Ende der Leistungen
(1) Anspruch auf Kirchliche Altersversorgung haben leistungsberechtigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die
- eine Vollrente wegen Alters oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und
- eine mindestens zehnjährige ununterbrochene Kirchliche Dienstzeit nachweisen.
(2) 1Der Anspruch auf Kirchliche Altersversorgung entsteht ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 2Er endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Rentenzahlung eingestellt wird oder der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin stirbt.
#§ 5
Kirchliche Dienstzeiten
(1) Kirchliche Dienstzeiten sind Zeiten einer Beschäftigung
- beim Bund der Evangelischen Kirchen, seinen Gliedkirchen und deren Zusammenschlüssen vor der Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland,
- bei der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihren Gliedkirchen und deren Zusammenschlüssen,
- bei den Diakonischen Werken und ihren Einrichtungen im Bereich des Bundes Evangelischer Kirchen vor der Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland,
- bei den Diakonischen Werken der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Gliedkirchen sowie den ihnen angeschlossenen Einrichtungen,
- bei den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die von der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihren Gliedkirchen oder deren Zusammenschlüssen gebildet sind oder die deren Aufsicht unterstehen.
(2) Als Kirchliche Dienstzeiten zählen nicht
- Zeiten einer beruflichen Beschäftigung nach Beginn der Kirchlichen Altersversorgung,
- Ausbildungszeiten,
- Zeiten, die nach dem Abkommen zur Regelung der Entlohnung und Vergütung für die Beschäftigten in evangelischen Gesundheits- und Sozialeinrichtungen in der Deutschen Demokratischen Republik vergütet wurden.
(3) ( aufgehoben)
(4) Dienstzeiten werden berücksichtigt, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IV – ohne Berücksichtigung des § 8 Absatz 2 Sozialgesetzbuch IV – überschritten wurde.
(5) Von der Anrechnung als Dienstzeit sind Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit einschließlich Zeiten, in denen eine informelle oder inoffizielle Mitarbeit erfolgte, ausgeschlossen.
#§ 6
Nicht vollbeschäftigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
(1) 1Nicht vollbeschäftigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erhalten Leistungen in der Höhe, die dem Anteil ihrer vertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters oder einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin entspricht. 2Hat sich die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit während des kirchlichen Dienstes verändert, ist der Durchschnittsanteil an der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters oder einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin maßgeblich (Zeit-zu-Zeit-Anrechnung).
(2) Für Zeiten der Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit nach der Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit in der jeweils geltenden Fassung wird bei der Berechnung nach Absatz 1 für den Zeitraum der Altersteilzeitarbeit von einer Arbeitszeit in Höhe von 90 % der bisherigen Arbeitszeit nach § 3 Absatz 3 Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit7# ausgegangen.
#§ 7
Witwer- und Witwenversorgung
(1) 1Witwer und Witwen, die eine Witwer- oder Witwenrente beziehen, erhalten 60 % der Kirchlichen Altersversorgung, die dem leistungsberechtigten Mitarbeiter oder der leistungsberechtigten Mitarbeiterin zugestanden hat oder hätte, wenn der Anspruch darauf zum Zeitpunkt seines oder ihres Todes entstanden wäre. 2Die Zahlung der Witwer- oder Witwenversorgung beginnt mit dem auf den Todestag des leistungsberechtigten Mitarbeiters oder der leistungsberechtigten Mitarbeiterin folgenden Kalendermonat.
(2) Die Zahlung nach Absatz 1 reduziert sich um den Betrag, den die Witwe oder der Witwer aus einer eigenen Kirchlichen Altersversorgung oder einer ähnlichen zusätzlichen Altersversorgung erhält. Mindestens werden jedoch 50 v. H der Leistungen nach Absatz 1 gewährt. Eine zusätzliche Altersversorgung ist der Kirchlichen Altersversorgung ähnlich, wenn sie von einer der in § 5 Absatz 1 genannten Stellen, einer Zusatzversorgungskasse oder von einer Stelle, die mit einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat, gezahlt wird.
(3) Die Zahlung der Witwer- oder Witwenversorgung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Witwer oder die Witwe wieder heiratet oder stirbt.
#§ 8
Waisenversorgung
(1) Waisen, die Waisenrenten beziehen, erhalten als Halbwaise 12%, als Vollwaise 20% der Kirchlichen Altersversorgung, die dem leistungsberechtigten Mitarbeiter oder der leistungsberechtigten Mitarbeiterin zugestanden hat oder hätte, wenn der Anspruch darauf zum Zeitpunkt seiner oder ihres Todes entstanden wäre.
(2) 1Die Zahlung der Waisenversorgung beginnt mit dem auf den Todestag des leistungsberechtigten Mitarbeiters oder der leistungsberechtigten Mitarbeiterin folgenden Kalendermonat. 2Dies gilt entsprechend bei Übergang von Halbwaisen- auf Vollwaisenversorgung. 3Wird ein Kind erst nach dem Tode des leistungsberechtigten Mitarbeiters oder der leistungsberechtigten Mitarbeiterin geboren, so beginnt die Zahlung mit dem Geburtsmonat des Kindes.
(3) Die Zahlung der Waisenversorgung endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Anspruch auf Waisenrente endet oder die Waise stirbt.
#§ 9
Antrag, zahlungspflichtige kirchliche Körperschaft
(1) 1Leistungen nach dieser Ordnung werden auf Antrag gewährt. 2Der Dienstgeber soll den leistungsberechtigten Mitarbeiter oder die leistungsberechtigte Mitarbeiterin auf das Antragsrecht hinweisen.
(2) Zahlungspflichtig ist die kirchliche Körperschaft oder sonstige kirchliche juristische Person, in deren Dienst der leistungsberechtigte Mitarbeiter oder die leistungsberechtigte Mitarbeiterin zuletzt vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestanden hat.
#§ 10
Ruhen der Kirchlichen Altersversorgung
Die Zahlung der Kirchlichen Altersversorgung ruht in Höhe jeglicher Arbeitseinkünfte, wenn diese die Hinzuverdienstgrenze des § 34 Absatz 3 Sozialgesetzbuch VI übersteigen.
#§ 11
Ausschlussfrist
1Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für spätere Ansprüche unwirksam zu machen.
#§ 12
Härtefälle
Im Einzelfall können zur Vermeidung besonderer Härten Leistungen ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs widerruflich bewilligt werden.
#§ 13
Mitteilungspflichten
(1) Leistungsberechtigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind verpflichtet, alle Änderungen der sie betreffenden Verhältnisse, die für ihren Anspruch auf Kirchliche Altersversorgung erheblich sind, der zahlungspflichtigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(2) Leistungsberechtigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind auf ihre Mitteilungspflichten schriftlich hinzuweisen.
(3) Die zahlungspflichtige Stelle kann Leistungen ganz oder teilweise versagen, wenn der leistungsberechtigte Mitarbeiter oder die leistungsberechtigte Mitarbeiterin der Mitteilungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist.
#§ 14
Berechnung und Auszahlung der Kirchlichen Altersversorgung, Rückforderung
Für die Berechnung und Auszahlung der Kirchlichen Altersversorgung sowie die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen gelten die Bestimmungen der Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland i.V.m. § 24 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst entsprechend.
#Abschnitt II
Zusatzrente
###§ 15
Berechtigter Personenkreis
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten dieser Ordnung dem in § 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Personenkreis angehören, erhalten Kirchliche Altersversorgung – unbeschadet des Abschnittes I – nach den Vorschriften dieses Abschnittes als Zusatzrente.
#§ 16
Leistungshöhe, Mindestversorgung
(1) 1Die Zusatzrente wird pro vollendetem kirchlichen Dienstjahr nach § 5 monatlich in Höhe von 2,5% des durchschnittlichen monatlichen zusatzrentenfähigen Entgelts der letzten zwölf Beschäftigungsmonate gewährt. 2Die Höchstgrenze der anrechenbaren kirchlichen Dienstzeit beträgt 40 Dienstjahre. 3Nach Beginn der Rentenzahlung erhöht sich die zustehende Rente jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres um ein Prozent.
(2) 1 Das zusatzrentenfähige Entgelt nach Absatz 1 bemisst sich nach dem individuellen Tabellenentgelt. 2Das zusatzrentenfähige Entgelt ist unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungsumfang und unabhängig von einer Unterbrechung wegen Arbeitsunfähigkeit auf der Grundlage einer Vollzeitbeschäftigung zu berechnen. 3Gewährte Zulagen und die Jahressonderzahlung sind nicht zu berücksichtigen.4 Für bis zum 31. Dezember 2008 ausgeschiedene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst sich das zusatzrentenfähige Entgelt nach Absatz 1 nach dem individuellen Grundgehalt, bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht unter den Vergütungsgruppenplan H fallen, ferner nach dem Ortszuschlag der Stufe 2 und der allgemeinen Zulage. 5Bis 31. Dezember 2008 gezahlte Leistungen nach den Regelungen über die Gewährung einer jährlichen Zuwendung und eines Urlaubsgeldes sind nicht zu berücksichtigen.
(3) 1Die Zusatzrente wird in Form einer Mindestversorgung gewährt, wenn dies für den leistungsberechtigten Mitarbeiter oder die leistungsberechtigte Mitarbeiterin im Vergleich zu Absatz 1 günstiger ist. 2Die Mindestversorgung beträgt ab einer ununterbrochenen Dienstzeit von zehn Dienstjahren pro Dienstjahr 6,00 Euro. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4Nach Beginn der Rentenzahlung erhöht sich die zustehende Rente jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres um ein Prozent.
#§ 17
Beiträge
1Die Dienstgeber haben für die leistungsberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Rückdeckung der Kirchlichen Altersversorgung einen Beitrag in Höhe von 4% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu zahlen. 2Näheres regelt der Rahmen-Versicherungsvertrag zur Rückdeckung von Versorgungsverpflichtungen für Personengruppen zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Kirchlichen Versorgungskasse Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit vom 15. November 1996.
#§ 17a
Anspruch auf Entgeltumwandlung
1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer Anwartschaft auf eine Zusatzrente können verlangen, dass gemäß § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung von ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden. 2Die Durchführung des Anspruchs erfolgt über die VERKA, Kirchliche Pensionskasse VVaG, gemäß dem zwischen dieser und der Evangelischen Kirche in Deutschland geschlossenen Rahmenvertrag vom 28. Juni 2002/2. Juli 2002.
#Abschnitt III
Gesamtversorgung
###§ 18
Berechtigter Personenkreis
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie ehemalige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bei Inkrafttreten dieser Ordnung den in § 1 Absatz 2 Buchstaben b bis d genannten Personenkreisen angehören, erhalten Kirchliche Altersversorgung – unbeschadet des Abschnittes I – nach den Vorschriften dieses Abschnittes als Gesamtversorgung.
#§ 19
Besondere Anspruchsvoraussetzungen
1Abweichend von § 4 Absatz 1 wird Kirchliche Altersversorgung auch bei Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin aus diesem Grunde nach einer mindestens fünfjährigen ununterbrochenen kirchlichen Dienstzeit aus dem kirchlichen Dienst ausscheidet; § 5 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. 2In diesem Fall wird mindestens der Grundbetrag nach § 20 Absatz 3 gezahlt.
#§ 20
Leistungshöhe, Mindestversorgung, Versorgungstabelle
(1) 1Kirchliche Altersversorgung wird in der Höhe gewährt, in der die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall hinter der sich nach diesem Abschnitt ergebenden Gesamtversorgung zurückbleiben. 2Soweit dies günstiger ist, wird Kirchliche Altersversorgung als Mindestversorgung nach § 16 Absatz 3 gewährt.
(2) 1Die Höhe der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich aus dem von dem leistungsberechtigten Mitarbeiter oder der leistungsberechtigten Mitarbeiterin vorzulegenden Rentenbescheid. 2Nach Beginn der Rentenzahlung erhöht sich die zu stehende Rente jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres um ein Prozent.
(3) 1Die Gesamtversorgung beträgt bei einer zehnjährigen Dienstzeit 18,75% des Gesamtversorgungsstufenwerts (Grundbetrag) und steigt bis zu einer Höchstgrenze von 40 Dienstjahren für jedes weitere volle Dienstjahr um 1,875% des Gesamtversorgungsstufenwerts.2 Die Zuordnung zu den Gesamtversorgungsstufen erfolgt nach Maßgabe der Vergütungs- bzw. der Entgeltgruppe, die der Vergütungs- bzw. Entgeltzahlung zuletzt zugrunde lag, anhand der jeweils geltenden Versorgungstabelle.
Anmerkung zu § 20 Absatz 3:
Die jeweils geltende Versorgungstabelle wird im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland bekannt gegeben.
Die jeweils geltende Versorgungstabelle wird im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland bekannt gegeben.
(4) Vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung erfolgte Zuordnungen zu den Versorgungsstufen bleiben bestehen.
(5) 1Die Gesamtversorgungsstufenwerte steigen bei allgemeinen Rentenerhöhungen jeweils um den Prozentsatz, um den sich die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhöhen. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3Das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland setzt die Versorgungstabelle jeweils neu fest.
#§ 21
Erhöhungszeiten
Wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, erhöht sich die anrechenbare Dienstzeit um die Hälfte der Kalendermonate, die über die kirchliche Dienstzeit hinaus der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeiten zugrunde liegen.
#§ 22
Besondere Mitteilungspflichten
Der leistungsberechtigte Mitarbeiter oder die leistungsberechtigte Mitarbeiterin hat bei Beantragung der Kirchlichen Altersversorgung die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch Vorlage des Rentenbescheides nachzuweisen.
#Abschnitt IV
Jahres-Zusatzrente
###§ 22a
Jahres-Zusatzrente
1Alle Personen, die Rentenleistungen nach dieser Arbeitsrechtsregelung beziehen, erhalten eine Jahres-Zusatzrente. 2Die Jahres-Zusatzrente beträgt für jeden Leistungsbezieher 400,- Euro. 3Sie wird zusammen mit der November-Rente ausgezahlt.8#
#Abschnitt V
Schlussbestimmung
###§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2Gleichzeitig tritt die Arbeitsrechtsregelung über die Ordnung über die Kirchliche Altersversorgung (KAV) vom 9. Juni 1994 außer Kraft.