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Satzung der Stiftung der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Wahrnehmung gesamtkirchlicher Verantwortung in Wittenberg - Evangelische Wittenbergstiftung

in der Bekanntmachung der Neufassung
vom 23. März 2023

(ABl. EKD S. 59)

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKD
Paragrafen
Art der
Änderung
bisher keine Änderungen erfolgt
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§ 1
Rechtsform, Name, Sitz

( 1 ) Die „Stiftung der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Wahrnehmung gesamtkirch­licher Verantwortung in Wittenberg" - Evangelische Wittenbergstiftung (im Weiteren: Stiftung) ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne der §§ 24 Absatz 2, 26 Absatz 1 des Stiftungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 (GVBI. S. 144).
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in der Lutherstadt Wittenberg.
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§ 2
Stiftungszweck

( 1 ) Einer der bedeutendsten Ursprungsorte der Reformation im 16. Jahrhundert ist Witten­berg. In dieser Stadt mit ihren historischen Stätten soll die Stiftung das reformatorische Anliegen Luthers aufnehmen und immer wieder neu mit Leben füllen. Darüber hinaus sollen interessierte Besucher und Besucherinnen in die Geschichte und Bedeutung der von Wittenberg ausgehenden Reformation eingeführt und mit den gegenwärtigen Be­strebungen zur Erneuerung der evangelischen Kirche vertraut gemacht werden. Die Stif­tung erfüllt ihren Zweck im Zusammenwirken mit der Evangelischen Kirche in Deutsch­land in Gemeinschaft mit ihren lutherischen, reformierten und unierten Gliedkirchen so­wie den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen und in Verbundenheit mit den Kirchen der Reformation weltweit.
( 2 ) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
  • die Förderung des Betriebs des „Zentrums für evangelische Gottesdienst- und Pre­digtkultur" in der Lutherstadt Wittenberg,
  • die verstärkte Nutzung der Schlosskirche als einer Kirche mit besonderer symbolischer Bedeutung für Gottesdienst und Verkündigung im Zusammenwirken mit der Schlosskirchengemeinde, dem Predigerseminar und der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und in Abstimmung mit dem Eigentümer,
  • eine gesamtkirchlich bedeutsame Begegnungs- und Bildungsarbeit sowie
  • den Erwerb des Eigentums an Grundstücken und Kulturgütern, deren Verwaltung sowie Maßnahmen zu deren Erhaltung und Sicherung,
  • die Förderung des kirchlichen Tourismus in Wittenberg und Entwicklung und Durchführung spezieller Angebote zur Weckung und Förderung des Interesses auch von kirchenfernen Touristen an reformationstheologischen Fragen im Zu­sammenwirken mit den örtlichen Gemeinden, dem Kirchenkreis und der örtlichen Tourismusbranche,
  • die Unterstützung der Gliedkirchen und ihrer Gemeinden bei der geistlichen Er­schließung der Stadt Wittenberg und der Schlosskirche als Unterstützung ihres Verkündigungsauftrages.
( 3 ) Mit der Erfüllung ihres Stiftungszwecks hat die Stiftung Teil an der Erfüllung des kirchli­chen Auftrags.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwe­cke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Organmitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Stif­tung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe­cke.
( 3 ) Die Stiftung kann zur Unterstützung der Zweckerreichung gemäß § 2 einen Betrieb gewerblicher Art betreiben, dessen etwaige Gewinne ausschließlich für den Stiftungszweck zu verwenden sind.
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§ 4
Stiftungsvermögen, Zustiftung, Zuwendungen

( 1 ) Das Grundstockvermögen der Stiftung besteht
  • aus dem Vermögen, das gemäß § 5 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Er­richtung der Stiftung dieser zugewiesen wurde, und
  • Zuwendungen, die hierzu bestimmt sind (Zustiftungen).
( 2 ) Zustiftungen wachsen dem Grundstockvermögen zu. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen. Die Stiftung darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung dem Grundstockvermögen zuführen.
( 3 ) Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beach­ten ist.
( 4 ) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes stehen ausschließlich die Stiftungserträge sowie et­waige Zuwendungen zur Verfügung, soweit diese nicht zur Vermehrung des Grundstock­vermögens bestimmt sind.
( 5 ) Zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszweckes können Stiftungserträge ganz oder teil­weise einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen.
( 6 ) Die Stiftung kann zu den in § 2 genannten Zwecken das Eigentum an Grundstücken und Kulturgütern erwerben, sie verwalten und Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Sicherung treffen.
( 7 ) Die Stiftung kann zur Förderung der in § 2 genannten Zwecke Zuwendungen zur Aus­gabe im Sinne des Stiftungszwecks einwerben oder entgegennehmen. Die Verwendung der Zuwendungen hat zur Erfüllung des von der oder dem Zuwendenden genannten Zwecks zu erfolgen. Ist ein solcher nicht ausdrücklich bestimmt, so ist der Vorstand der Stiftung berechtigt, Zuwendungen nach pflichtgemäßem Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden oder aus ihnen in gesetzlich zulässiger Höhe zweckgebundene Rücklagen zu bilden.
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§ 5
Förderndes Netzwerk

Die Stiftung strebt die Bildung eines weltweiten Netzwerkes von Förderern der Schlosskirche und der kirchlichen Arbeit in der Schlosskirche an.
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§ 6
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 7
Organ der Stifung

( 1 ) Einziges Organ der Stiftung ist der Vorstand.
( 2 ) Der Vorstand besteht aus
  • dem Leiter der für Finanzen zuständigen Abteilung (derzeit Abteilung Finanzen) des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland,
  • dem Leiter der für kirchliche Handlungsfelder zuständigen Abteilung (derzeit Ab­teilung Kirchliche Handlungsfelder) des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 3 ) Ist ein Vorstandsmitglied verhindert, so tritt an seine Stelle dessen Stellvertreter gemäß dem zu dem jeweiligen Zeitpunkt gültigen Geschäftsverteilungsplan des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 4 ) Der Vorstand regelt seinen Vorsitz und seinen stellvertretenden Vorsitz.
( 5 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfas­sung mitwirken. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
( 6 ) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
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§ 8
Zuständigkeiten

( 1 ) Der Vorstand nimmt sämtliche Aufgaben der Stiftung wahr, für die durch Gesetz oder auf Grund der Satzung keine anderen Zuständigkeiten begründet sind. Er gibt der Kir­chenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit.
( 2 ) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Rechts­geschäftliche Erklärungen bedürfen, sofern es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, der Unterschrift beider Vorstandsmitglieder. Dem Vorsitzenden kann vom Vorstand Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
( 3 ) Satzungsänderungen obliegen der Beschlussfassung durch die Kirchenkonferenz der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 4 ) Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Haushaltplans und zur Erstellung des Jahresabschlusses der Evangelischen Kirche in Deutschland auf Grund der gemäß § 9 Absatz 1 für die Stiftung anzuwendenden Verordnung über das Haushalts- und Rech­nungswesen der Evangelischen Kirche bestehende Zuständigkeiten werden zugleich in eigener Zuständigkeit für die Stiftung wahrgenommen. Dies gilt insbesondere für die Zu­ständigkeit der Synode zur Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Entlas­tungsempfehlung.
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§ 9
Haushalts- und Rechnungswesen

( 1 ) Für das Haushalts- und Rechnungswesen der Stiftung findet die Verordnung über das Haushalts- und Rechnungswesen der Evangelischen Kirche in Deutschland in ihrer je­weils geltenden Fassung Anwendung.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen wird als Treuhandvermögen unter den Sonderposten der Bilanz der Evangelischen Kirche in Deutschland geführt. Es wird treuhänderisch über den Haushalt der Evangelischen Kirche in Deutschland bewirtschaftet.
( 3 ) Die Haushaltsmittel der Stiftung sind treuhänderischer Teil der Haushaltswirtschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland. Sie werden zweckentsprechend im Haushaltsplan der Evangelischen Kirche in Deutschland veranschlagt, und über sie wird in deren Jah­resrechnung Rechnung gelegt.
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§ 10
Stiftungsaufsicht

Die Stiftungsaufsicht obliegt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
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§ 11
Stiftungsvermögensanfall bei Auflösung der Stiftung

Bei Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an die Evangelische Kirche in Deutsch­land mit der Auflage, es für gesamtkirchliche Aufgaben zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt vorbehaltlich ihrer Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht zum 1. Juli 2023 in Kraft.