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Wahlordnung für den Auslandspfarrerrat
(WahlO-APR)

Vom 24. Februar 2017

(ABl. EKD S. 92)

Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Ökumenegesetzes der EKD vom 6. November 1996 (ABl. EKD S. 525), das zuletzt durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 8. November 2016 (ABl. EKD S. 325, 333) geändert worden ist, verordnet der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland:
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§ 1
Wahlvorbereitung

( 1 ) Die Wahlberechtigten gemäß § 6 Absatz 3 der Auslandspfarrerratverordnung benennen in einer Versammlung für die Entsandten im Rahmen einer Fortbildungskonferenz auf Zuruf aus ihren Reihen mindestens eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter und eine Protokollführerin oder einen Protokollführer. Beide gemeinsam bilden die Wahlleitung.
( 2 ) Die Wahlleitung nimmt die Vorschläge entgegen, wer sich als Kandidatin oder als Kandidat zur Wahl in den Auslandspfarrerrat zur Verfügung stellt. Die vorgeschlagene Person muss wahlberechtigt und mit dem Vorschlag einverstanden sein. Die Wahlleitung prüft die Wahlvorschläge und wirkt darauf hin, dass mögliche Mängel behoben werden.
( 3 ) Die Wahlleitung erstellt in alphabetischer Reihenfolge eine Wahlvorschlagsliste mit den Namen der Vorgeschlagenen.
( 4 ) Die Wahlleitung kann vor der Wahlhandlung die auf der Wahlvorschlagsliste zur Wahl Vorgeschlagenen bitten, sich den Wahlberechtigten vorzustellen.
( 5 ) Wird ein Mitglied der Wahlleitung zur Wahl für den Auslandspfarrerrat vorgeschlagen, scheidet es aus der Wahlleitung aus und wird durch ein nachbenanntes Mitglied ersetzt. Es gilt Absatz 1.
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§ 2
Wahlhandlung und -ergebnis

( 1 ) Die Mitglieder des Auslandspfarrerrats werden von den Wahlberechtigten durch Handzeichen gewählt. Die Wahlberechtigten können mehrheitlich bestimmen, das Wahlverfahren auch in anderer Weise durchzuführen.
( 2 ) Die Wahlleitung stellt fest, wie viele Stimmen jeweils auf die zur Wahl vorgeschlagenen Personen entfallen. Aufgrund der Stimmenauszählung stellt die Wahlleitung das Wahlergebnis fest. Als Mitglieder des Auslandspfarrerrats sind die fünf Personen gewählt, die die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen. Die Höchstzahlen entscheiden über die Reihenfolge. Als Ersatzpersonen sind diejenigen gewählt, die im Rang die sechshöchste und weitere Anzahl von Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl zwischen den Kandidatinnen oder Kandidaten, die durch Handzeichen erfolgt. Absatz 1 Satz 2 gilt für Stichwahlen entsprechend.
( 3 ) Nach der Feststellung des Wahlergebnisses stellt die Wahlleitung unverzüglich fest, ob die Gewählten die Wahl annehmen. Wenn die Annahme der Wahl festgestellt worden ist, teilt die Wahlleitung den Wahlberechtigten in der Versammlung das Wahlergebnis mit.
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§ 3
Niederschrift

( 1 ) Über den Verlauf des Wahlverfahrens, etwaige Beanstandungen, die getroffenen Entscheidungen und das Wahlergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Wahlleitung zu unterschreiben ist.
( 2 ) Sie ist der Evangelischen Kirche in Deutschland unverzüglich auszuhändigen oder zu übersenden.
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§ 4
Wahlunterlagen

Sämtliche Wahlunterlagen, insbesondere Niederschriften über die Wahlhandlung und das Wahlergebnis, sind vom Auslandspfarrerrat zwei Jahre lang aufzubewahren.
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§ 5
Anfechtung der Wahl

( 1 ) Die Wahl kann innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, von mindestens zehn Wahlberechtigten beim Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland - Kammern für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten - schriftlich angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass gegen wesentliche Bestimmungen über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und der Verstoß nicht behoben worden ist. Die §§ 61 bis 63 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
( 2 ) Wird kirchengerichtlich festgestellt, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst oder geändert werden konnte, so ist das Wahlergebnis für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl durch Briefwahl anzuordnen. Für die Durchführung der Briefwahl sorgt die bisherige Wahlleitung.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2017 in Kraft.