.Wahlordnung für den Auslandspfarrerrat
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Wahlordnung für den Auslandspfarrerrat
(WahlO-APR)
Vom 24. Februar 2017
(ABl. EKD S. 92)
Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Ökumenegesetzes der EKD vom 6. November 1996 (ABl. EKD S. 525), das zuletzt durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 8. November 2016 (ABl. EKD S. 325, 333) geändert worden ist, verordnet der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland:
####§ 1
Wahlvorbereitung
(
1
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1 Die Wahlberechtigten gemäß § 6 Absatz 3 der Auslandspfarrerratverordnung benennen in einer Versammlung für die Entsandten im Rahmen einer Fortbildungskonferenz auf Zuruf aus ihren Reihen mindestens eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter und eine Protokollführerin oder einen Protokollführer. 2 Beide gemeinsam bilden die Wahlleitung.
(
2
)
1 Die Wahlleitung nimmt die Vorschläge entgegen, wer sich als Kandidatin oder als Kandidat zur Wahl in den Auslandspfarrerrat zur Verfügung stellt. 2 Die vorgeschlagene Person muss wahlberechtigt und mit dem Vorschlag einverstanden sein. 3 Die Wahlleitung prüft die Wahlvorschläge und wirkt darauf hin, dass mögliche Mängel behoben werden.
(
3
)
Die Wahlleitung erstellt in alphabetischer Reihenfolge eine Wahlvorschlagsliste mit den Namen der Vorgeschlagenen.
(
4
)
Die Wahlleitung kann vor der Wahlhandlung die auf der Wahlvorschlagsliste zur Wahl Vorgeschlagenen bitten, sich den Wahlberechtigten vorzustellen.
(
5
)
1 Wird ein Mitglied der Wahlleitung zur Wahl für den Auslandspfarrerrat vorgeschlagen, scheidet es aus der Wahlleitung aus und wird durch ein nachbenanntes Mitglied ersetzt. 2 Es gilt Absatz 1.
#§ 2
Wahlhandlung und -ergebnis
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1
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1 Die Mitglieder des Auslandspfarrerrats werden von den Wahlberechtigten durch Handzeichen gewählt. 2 Die Wahlberechtigten können mehrheitlich bestimmen, das Wahlverfahren auch in anderer Weise durchzuführen.
(
2
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1 Die Wahlleitung stellt fest, wie viele Stimmen jeweils auf die zur Wahl vorgeschlagenen Personen entfallen. 2 Aufgrund der Stimmenauszählung stellt die Wahlleitung das Wahlergebnis fest. 3 Als Mitglieder des Auslandspfarrerrats sind die fünf Personen gewählt, die die höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen. 4 Die Höchstzahlen entscheiden über die Reihenfolge. 5 Als Ersatzpersonen sind diejenigen gewählt, die im Rang die sechshöchste und weitere Anzahl von Stimmen erhalten haben. 6 Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl zwischen den Kandidatinnen oder Kandidaten, die durch Handzeichen erfolgt. 7 Absatz 1 Satz 2 gilt für Stichwahlen entsprechend.
(
3
)
1 Nach der Feststellung des Wahlergebnisses stellt die Wahlleitung unverzüglich fest, ob die Gewählten die Wahl annehmen. 2 Wenn die Annahme der Wahl festgestellt worden ist, teilt die Wahlleitung den Wahlberechtigten in der Versammlung das Wahlergebnis mit.
#§ 3
Niederschrift
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1
)
Über den Verlauf des Wahlverfahrens, etwaige Beanstandungen, die getroffenen Entscheidungen und das Wahlergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Wahlleitung zu unterschreiben ist.
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2
)
Sie ist der Evangelischen Kirche in Deutschland unverzüglich auszuhändigen oder zu übersenden.
#§ 4
Wahlunterlagen
Sämtliche Wahlunterlagen, insbesondere Niederschriften über die Wahlhandlung und das Wahlergebnis, sind vom Auslandspfarrerrat zwei Jahre lang aufzubewahren.
#§ 5
Anfechtung der Wahl
(
1
)
1 Die Wahl kann innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, von mindestens zehn Wahlberechtigten beim Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland - Kammern für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten - schriftlich angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass gegen wesentliche Bestimmungen über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und der Verstoß nicht behoben worden ist. 2 Die §§ 61 bis 63 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
(
2
)
1 Wird kirchengerichtlich festgestellt, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst oder geändert werden konnte, so ist das Wahlergebnis für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl durch Briefwahl anzuordnen. 2 Für die Durchführung der Briefwahl sorgt die bisherige Wahlleitung.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2017 in Kraft.