.Arbeitsrechtsregelung über die
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 9a
§ 10
§ 11
Arbeitsrechtsregelung über die
Einführung von Kurzarbeit
Vom 31. März 2020
zuletzt geändert am 26. November 2021 (ABl. EKD 2022 S. 19)
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKD | Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Beschluss | 9.6.2021 | § 11 Abs. 2 | Angabe ersetzt | |
2 | Beschluss | 26.11.2021 | § 11 Abs. 2 | Angabe ersetzt |
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche in Deutschland hat folgende Arbeitsrechtsregelung nach § 2 Absatz 2 ARRG.EKD beschlossen:
####§ 1
Geltungsbereich
Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für die Beschäftigungsverhältnisse der Einrichtungen und Werke, die die arbeitsrechtlichen Bestimmungen der Evangelischen Kirche in Deutschland anwenden und unter den Geltungsbereich der DVO.EKD fallen.
#§ 2
Grund der Kurzarbeit
Diese Arbeitsrechtsregelung gilt nur im Falle von erheblichen Arbeitsausfällen i.S.d. § 96 SGB III in den Einrichtungen oder Teilen von Einrichtungen aufgrund von Covid-19 im Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung.
#§ 3
Dauer und Umfang der Kurzarbeit, betroffener Personenkreis
(
1
)
1 Aufgrund der Ausbreitung von Covid-19 müssen Einrichtungen bis auf Weiteres ganz oder teilweise schließen. 2 Durch Dienstvereinbarung mit der Mitarbeitervertretung kann in diesen Fällen die Einführung von Kurzarbeit vereinbart werden. 3 Die Kurzarbeit ist längstens auf den Zeitraum der vollständigen oder teilweisen Betriebsschließung und entsprechender Entgeltausfälle beschränkt. 4 Sie endet spätestens mit Ende der Gültigkeit dieser Arbeitsrechtsregelung.
(
2
)
Von der Kurzarbeit ausgenommen sind:
- Auszubildende und BA- bzw. Werkstudenten/-innen sowie das mit der Ausbildung beauftragte Personal,
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis während des Kurzarbeitszeitraums aufgrund Kündigung oder Aufhebungsvertrag endet,
- Schwangere Frauen und werdende Väter, die Elterngeld in Anspruch nehmen werden, und bei denen der Bezug von Kurzarbeitergeld in den Bemessungszeitraum des Elterngeldes gem. § 2 BEEG fallen wird,
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Altersteilzeit,
- Geringfügig Beschäftigte i.S.d. § 8 Absatz 1 SGB IV,
- Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, bei denen die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld nach § 98 SGB III nicht vorliegen.
§ 4
Veränderung und Beendigung der Kurzarbeit
1 Mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung kann die Kurzarbeit jeweils
- verlängert,
- ausgeweitet oder ausgedehnt,
- eingeschränkt,
- unterbrochen oder
- beendet werden.
2 Die Zustimmung ist schriftlich zu erklären und der Dienstvereinbarung als Anlage beizufügen.
#§ 5
Andere Kompensationsmaßnahmen
(
1
)
Vor Anordnung von Kurzarbeit sind Kompensationsmöglichkeiten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten, z.B. die Übertragung anderer Aufgaben, zu prüfen. Urlaub und Ansprüche auf Freistellung aufgrund von Zeitguthaben sind nach Maßgabe des § 96 SGB III auszuschöpfen.
(
2
)
In den von Kurzarbeit betroffenen Bereichen dürfen Mehrarbeit und Überstunden nicht angeordnet werden.
(
3
)
Aufgaben, die innerhalb der Einrichtung bislang erledigt werden, dürfen während der Kurzarbeit nicht auf Dritte übertragen werden.
#§ 6
Zahlung des Kurzarbeitergeldes
(
1
)
1 Das Kurzarbeitergeld wird zum Zeitpunkt der üblichen monatlichen Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber gezahlt. 2 Dies gilt unabhängig von dem Zahlungszeitpunkt durch die Agentur für Arbeit.
(
2
)
Lehnt die Agentur für Arbeit die Bewilligung von Kurzarbeitergeld ab, so zahlt der Arbeitgeber das Entgelt, das er ohne Kurzarbeit hätte zahlen müssen.
#§ 7
Jahressonderzahlung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(
1
)
Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 Absatz 2 DVO.EKD i.V.m. § 22 TVÖD gilt § 21 TVÖD entsprechend.
(
2
)
1 Für die Anwendung sonstiger Bestimmungen bleiben die Kürzung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und die sich daraus ergebende Minderung des Entgelts außer Betracht. 2 Die Jahressonderzahlung wird aus dem Entgelt, das ohne Kurzarbeit zu gewähren wäre, bezahlt.
#§ 8
Zuschuss zum Kurzarbeitergeld
(
1
)
1 Der Arbeitgeber zahlt den von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, so dass das pauschalierte Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III bis auf 80% - bzw. 90% für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Entgeltgruppen E 1 bis E 8 - des pauschalierten Nettoentgelts aus dem Soll-Entgelt angehoben wird. 2 Je nach wirtschaftlicher Lage der Einrichtung kann ein darüber hinaus gehender Zuschuss vereinbart werden. 3 Dieser soll nach sozialen Kriterien gestaffelt werden. 4 Ein niedrigerer Zuschuss kann nur mit Zustimmung der Arbeitsrechtlichen Kommission vereinbart werden. 5 Die Arbeitsrechtliche Kommission kann die Entscheidung einem Ausschuss übertragen.
(
2
)
1 Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld wird zusammen mit der üblichen Entgeltauszahlung gezahlt. 2 Dies gilt unabhängig von dem Zahlungszeitpunkt durch die Agentur für Arbeit.
(
3
)
Bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung werden zu zahlendes Entgelt, Kurzarbeitergeld und Zuschuss gesondert ausgewiesen.
#§ 9
Rechte der Mitarbeitervertretung
(
1
)
Die Mitarbeitervertretung kann einen Sachverständigen hinzuziehen.
(
2
)
Die Mitarbeitervertretung kann die Begleitung der Verhandlungen durch Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission in Anspruch nehmen.
#§ 9a
Beteiligung der Mitarbeitervertretung
(
1
)
Die Mitarbeitervertretung gibt die gesetzlich erforderlichen Erklärungen gegenüber der Agentur für Arbeit unverzüglich nach Aufforderung ab.
(
2
)
1 Die Mitarbeitervertretung ist über die mit der Agentur für Arbeit zu führende Korrespondenz zu unterrichten. 2 An Verhandlungen kann die Mitarbeitervertretung durch eine von ihr benannte Person teilnehmen.
#§ 10
Kündigung
Während der Kurzarbeit ist der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die sich in der Kurzarbeit befinden, nicht zulässig.
#§ 11
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Die Regelung tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2022.