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Kirchengericht: | Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland |
Entscheidungsform: | Beschluss (rechtskräftig) |
Datum: | 25.08.2021 |
Aktenzeichen: | 0136/A19-2020 |
Rechtsgrundlage: | §§ 4 Nr. 12, 8, 46, 47 DSG-EKD, § 23 VwGG.EKD |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Datenschutzverstoß, Neubescheidung |
Leitsatz:
[Redaktionelle Leitsätze]
1. Für Klagen gegen Verwaltungsakte und andere Entscheidungen der Aufsichtsbehörden [i. S. v. § 39 Abs. 1 DSG-EKD] ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 DSG-EKD der Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten eröffnet.
2. Die gerichtliche Kontrolle einer aufsichtsbehördlichen Beschwerdeentscheidung nach § 46 DSG-EKD beschränkt sich grundsätzlich darauf, ob sich die Aufsichtsbehörde mit der Beschwerde befasst, den Beschwerdegegenstand angemessen untersucht und den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet hat.
3. Inwieweit ein Datenschutzverstoß von der Verwaltungskammer selbst festgestellt und die Aufsichtsbehörde zu einer Neubescheidung verurteilt werden kann oder muss, ist jedenfalls dann ohne Bedeutung, wenn ein solcher Verstoß eindeutig nicht vorliegt.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Gründe:
Der Kläger wendet sich gegen die Abschlussmitteilung des Beklagten, wonach die Weiterleitung einer Bescheidung der AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)-Beschwerdestelle des Beigeladenen nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen habe.
Der Kläger war Flüchtlingsberater bei der Diakonie C.
Der Kläger wandte sich mit einer Email vom 6. Mai 2020 an Herrn D von der AGG-Beschwerdestelle der beigeladenen Diakonie mit der Bitte, aus einem beigefügtem „30-seitigem Dossier von eMails mit Mitarbeiterinnen“ der Diakonie „AGG-Vorwürfe geschlechts- und ethnienbezogen zu prüfen“. Weiter schrieb er:
„Aus einschlägiger Erfahrung heraus weise ich explizit auf Ihre Schweigepflicht hin, bis ich Sie ggfls. davon entbinde.“
Mit Email vom 12. Mai 2020 teilte die AGG-Beschwerdestelle des Beigeladenen dem Kläger mit, es werde nach Sichtung der vorgelegten Unterlagen festgestellt, dass eine bedeutsame Störung im Dienstverhältnis vorgelegen habe. Es sei jedoch kein Anhaltspunkt gefunden worden, dass der Kläger geschlechts- oder ethnienbezogen diskriminiert worden sei.
Mit Email vom 15. Oktober 2020 beschwerte sich der Kläger beim Beklagten, dass Herr D als AGG-Beschwerdestelle trotz des expliziten Hinweises des Klägers zur Vertraulichkeit seiner Anfrage die Bescheidung über seine AGG-Beschwerde seinem Dienstvorgesetzten der Diakonie, Herrn E, zur Verfügung gestellt habe, ggf. sogar inklusive der Verlaufskorrespondenz.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der AGG-Beschwerde durch die zuständige Stelle seiner Dienststelle erfolgt sei. Die Mitteilung der Bescheidung an den Dienstvorgesetzten des Klägers verletze nicht den EKD-Datenschutz. Die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten erfolge innerhalb seiner Dienststelle rechtmäßig, solange sie vom AGG als Rechtfertigungsgrund gedeckt sein. Das AGG verpflichte den Arbeitgeber, in seinem Fall der beigeladenen Diakonie, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen AGG-konform zu beschäftigen und bei mitgeteilten Diskriminierungen einzuschreiten. Der Vorstand der Diakonie habe die Bearbeitung von AGG-Beschwerden zwar auf Herrn D als Beauftragten delegiert, dennoch bleibe die letztendliche Verantwortung beim Vorstand, der damit ein Informationsrecht habe, um fehlerhafte Entscheidungen des AGG-Beauftragten korrigieren zu können.
Der Kläger wies den Beklagten mit Email vom 22. Oktober 2020 darauf hin, dass er nicht die Datenverarbeitung, sondern die ausdrücklich untersagte Datenweiterleitung an Dritte moniert habe.
Mit Abschlussmitteilung vom 23. November 2020 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er keinen Datenschutzverstoß feststellen könne. Verantwortliche Stelle für das AGG-Beschwerde-Verfahren sei die beigeladene Diakonie. Eine Offenlegung der personenbezogenen Daten an Dritte sei nicht erfolgt, weil die Empfänger dieser Daten der gleichen verantwortlichen Stelle angehörten.
Gegen diese Abschlussmitteilung vom 23. November 2020 hat der Kläger am 4. Dezember 2020 Klage mit einer eingescannten Unterschrift erhoben.
Er trägt vor, die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Zuge seiner AGG-Beschwerde nach § 6 DSG-EKD sei nicht rechtmäßig erfolgt, weil er eine Datenweitergabe explizit ausgeschlossen habe. Es liege eine unzulässige Offenlegung i. S. v. § 4 Nr. 12 DSG-EKD vor.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Abschlussmitteilung des Beklagten vom 23. November 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten festzustellen, dass die Weiterleitung einer Bescheidung der AGG-Beschwerdestelle an seinen früheren Dienstvorgesetzten der Diakonie, Herrn E, gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen hat.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die Klage sei nicht ordnungsgemäß erhoben, weil der Kläger die Klageschrift mit einer eingescannten, faksimilierten Unterschrift versehen habe und sie deshalb nicht „schriftlich“ erhoben worden sei.
Sie sei auch deshalb unzulässig, weil der Kläger sein Klageziel nicht vor der Kirchengerichtsbarkeit geltend machen könne. Denn er meine offenbar, dass das Verfahren zur Durchführung einer AGG-Beschwerde gemäß § 13 AGG bei der beigeladenen Diakonie rechtswidrig bzw. fehlerhaft sei. Eine solche Streitigkeit sei den staatlichen Arbeitsgerichten zugewiesen.
Es fehle auch am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse, soweit der Kläger ein Rechtsgutachten über den Aufgabenumfang und die Arbeitsweise des Beklagten begehre. Dies sei nicht Aufgabe der (Kirchen-)Gerichte.
Die Klage sei auch nicht begründet. Es liege keine unzulässige Offenlegung von personenbezogenen Daten seitens der AGG-Beschwerdestelle der Diakonie gegenüber der Geschäftsleitung der Diakonie vor. Bei der Errichtung dieser Stelle handele es sich um eine Pflicht des Arbeitgebers. Der Beschwerdeführer vor einer AGG-Beschwerdestelle habe keinen Anspruch auf vertrauliche Behandlung gegenüber dem Beschwerdegegner. Der Arbeitgeber habe sogar regelmäßig ein Interesse daran, über begründete Beschwerden in Kenntnis gesetzt zu werden Die AGG-Beschwerdestelle gehöre der verantwortlichen Stelle an, d. h. der beigeladenen Diakonie, die nicht Dritte im Verhältnis zu ihrer eigenen AGG-Beschwerdestelle sei. Der Geschäftsbereich sei Teil der Beigeladenen. Zudem sei nicht jede Offenlegung i. S. v. § 4 Nr. 12 DSG-EKD schlechterdings unzulässig. Hier sei die Offenlegung der AGG-Beschwerdestelle nach Maßgabe von §§ 8 Abs. 1, 6 Nr. 1 DSG-EKD zulässig, weil das AGG entsprechende Verpflichtungen im Verhältnis Arbeitgeber und AGG-Beschwerdestelle stipuliere. Es sei dem Wesen einer AGG-Beschwerdestelle immanent, dass der Arbeitgeber über Beschwerden durch die Beschwerdestelle in Kenntnis gesetzt werde. Anderenfalls könne er seinen Schutzpflichten als Arbeitgeber gegenüber betroffenen Mitarbeitenden nicht nachkommen. Bestünden diese Verpflichtungen nicht, wäre eine AGG-Beschwerdestelle sinnlos.
Mit Beschluss vom 16. März 2021 ist die Diakonie beigeladen worden.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist zulässig.
a) Die nur mit einer eingescannten Unterschrift versehene Klageschrift entspricht hier noch den rechtlichen Anforderungen des § 23 VwGG EKD, wonach die Klage schriftlich bei dem Gericht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzureichen ist.
Der Sinn der in § 23 VwGG EKD verlangten Schriftform liegt darin, die Identität des Absenders festzustellen und zugleich klarzustellen, dass es sich nicht um einen Entwurf, sondern um eine gewollte prozessuale Erklärung handelt (so zu § 81 VwGO: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 81 Rn. 5). Dem Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift genügt deshalb nicht ein Faksimile-Stempel. Es kann hier dahinstehen, ob eine unter die Klage eingefügte eingescannte Unterschrift hiermit vergleichbar ist (siehe auch VG Leipzig, Urteil vom 26.6.2013 - 1 K 916/11 - juris Rn. 20). Denn der Grundsatz des Erfordernisses der eigenhändigen Unterschrift kennt Ausnahmen, wenn sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher, d. h. ohne die Notwendigkeit einer Klärung durch Rückfrage oder durch Beweiserhebung, ergeben (BVerwG, Beschluss vom 30. März 2006 – 8 B 8/06 – juris Rn. 5).
Diesen Anforderungen entspricht die Klageschrift hier gerade noch. Das Schriftstück vom 1. Dezember 2020 enthält Namen und Anschrift des Klägers und ist überschrieben mit „Klage gegen die Bescheidung der datenschutzrechtliche Beschwerde durch den EKD-„Datenschutz“-Beauftragten, Bescheid vom 23. November 2020“. Es wird weiter ausdrücklich erklärt, dass „auf Basis der…. aus meiner Sicht pflichtwidrig nicht verfolgten Datenschutzbeschwerde Klage“ eingelegt werde. Anschließend setzt sich das Schriftstück inhaltlich mit der Abschlussmitteilung des Beklagten vom 23. November 2020 auseinander, die der Klageschrift als Kopie beigefügt ist. Duktus und äußere Form entsprechen denen vom Kläger verfassten und dem Gericht aus anderen Verfahren des Klägers bekannten Schriftstücken. Das Gericht hat daher keinen Zweifel, dass der Kläger Urheber der Klage ist, und an dessen Willen, das Schriftstück in den Verkehr bringen zu wollen.
b) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist hier der Weg zum Kirchengericht eröffnet. Denn der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Abschlussmitteilung des Beklagten, welcher als Aufsichtsbehörde i. S. v. § 39 Abs. 1 DSG-EKD einen datenschutzrechtlichen Verstoß der AGG-Stelle verneint hat. Für Klagen gegen Verwaltungsakte und andere Entscheidungen der Aufsichtsbehörden ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 DSG-EKD der Rechtsweg zu den kirchlichen Verwaltungsgerichten eröffnet.
c) Der Kläger ist auch klagebefugt. Der Beklagte hat die Beschwerde des Klägers, er sei durch die Weiterleitung einer Bescheidung der AGG-Beschwerdestelle der Beigeladenen an ihren früheren Dienstvorgesetzten der Diakonie, Herrn E, in seinen Rechten verletzt worden, abgewiesen, weil kein Datenschutzverstoß festgestellt werden könne. Dies gibt dem Kläger gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 DSG-EKD das Recht, einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. OVG RP, Urt. vom 26. Oktober 2020 - 10 A 10613/20 – juris Rn. 29).
2. Die Klage ist aber unbegründet.
Gemäß § 46 Abs. 1 DSG-EKD kann sich jede Person unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe mit einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Nach § 43 Abs. 1 DSG-EKD haben die Aufsichtsbehörden die einheitliche Anwendung und Durchsetzung des kirchlichen Datenschutzrechtes in ihrem Zuständigkeitsbereich zu überwachen und sicherzustellen. Stellen die Aufsichtsbehörden Verstöße gegen die Datenschutzbestimmungen oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstanden sie dies gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 DSG-EKD gegenüber der verantwortlichen Stelle oder gegenüber dem Auftragsverarbeiter und fordern zur Stellungnahme innerhalb einer gesetzten Frist auf. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die die betroffene Person über den Stand und das Ergebnis der Beschwerde (§ 46 Abs. 2 DSG-EKD).
Die gerichtliche Kontrolle einer aufsichtsbehördlichen Beschwerdeentscheidung nach § 46 DSG-EKD beschränkt sich grundsätzlich darauf, ob sich die Aufsichtsbehörde mit der Beschwerde befasst, den Beschwerdegegenstand angemessen untersucht und den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet hat (erkennende Verwaltungskammer, Urt. vom 17. Dezember 2020 - 0136/A9-2020 - unter Verweis auf OVG RP, Urt. vom 26. Oktober 2020, a. a. O., Rn. 37 ff.). Inwieweit ein Datenschutzverstoß von der Verwaltungskammer selbst festgestellt und die Aufsichtsbehörde zu einer Neubescheidung verurteilt werden kann oder muss, ist jedenfalls dann ohne Bedeutung, wenn ein solcher Verstoß eindeutig nicht vorliegt. Das bedarf vorliegend keiner Vertiefung. Grundsätzlich ist der Betroffene allerdings gehalten, sein verletztes Datenschutzrecht gegenüber der verantwortlichen Stelle, hier dem Beigeladenen zu verfolgen.
Unter Anwendung vorstehenden Maßstabes hat der Beklagte seine Pflichten bei der Bearbeitung der Beschwerde des Klägers noch hinreichend erfüllt.
Der Abschlussmitteilung lässt sich entnehmen, dass der Beklagte die Beschwerde des Klägers, die beigeladene AGG-Beschwerdestelle habe ihr Ergebnis datenschutzwidrig seinem Dienstvorgesetzten der Diakonie, Herrn E, weitergegeben, geprüft hat. Der Beklagte führt in der Abschlussmitteilung aus, dass bei der Durchführung eines AGG-Beschwerdeverfahrens die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die beigeladene Diakonie als Arbeitgeber rechtmäßig sei, da sie in Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes erfolgt sei. Die Empfänger der personenbezogenen Daten gehörten der gleichen verantwortlichen Stelle an und seien damit keine Dritten i. S. v. § 4 Nr. 12 DSG-EKD. Die Formulierung „die“ Empfänger lässt noch hinreichend darauf schließen, dass der Beklagte auch Herrn E als Teil der verantwortlichen Stelle angesehen hat. Der Beklagte hat festgestellt, dass kein Datenschutzverstoß vorliege. Hierüber hat er den Kläger mit der Abschlussmitteilung vom 23. November 2020 unterrichtet.
Darüber hinaus vermag die Kammer ungeachtet der Frage, inwieweit eine inhaltliche Überprüfung der Bewertung des Beklagten durch das Gericht möglich und geboten ist, vorliegend keinen eindeutigen Datenschutzverstoß festzustellen.
Nach dem Vortrag des Beigeladenen in seinem Schriftsatz vom 28. April 2021 hat Herr D als AGG-Beschwerdestelle weder die Beschwerdemail des Klägers noch die Anhänge zu dieser Mail an den ehemaligen Vorgesetzten des Klägers, Herrn E, weitergeleitet, sondern er hat Herrn E lediglich über das Prüfungsergebnis der AGG-Beschwerde unterrichtet. Diesen Vortrag hat der Kläger nicht bestritten. Im Streit ist daher allein die Weitergabe des Prüfungsergebnisses der AGG-Beschwerde an den ehemaligen Vorgesetzten des Klägers, Herrn E.
Zwar hat der Kläger den Vorsitzenden der AGG-Beschwerdestelle Herrn D mit seiner Beschwerde ausdrücklich auf dessen Schweigepflicht hingewiesen.
Gleichwohl lässt sich nicht feststellen, dass die Weitergabe des Prüfungsergebnisses der AGG-Beschwerde an den ehemaligen Vorgesetzten des Klägers, Herrn E, eindeutig datenschutzwidrig gewesen ist.
Denn der frühere Dienstvorgesetzte Herr E ist Vorstandsmitglied der Beigeladenen, die wiederum gemeinsam mit der AGG-Beschwerdestelle Verantwortliche i.S.v. § 4 Nr. 9 DSG-EKD ist und nicht Dritter gemäß § 4 Nr. 12 DSG-EKD.
Nach § 4 Nr. 9 DSG-EKD ist „verantwortliche Stelle“ die natürliche oder juristische Person, kirchliche Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 oder sonstige Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Hieraus ergibt sich, dass mehrere Stellen gemeinsam für eine Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich sein können.
Die Beigeladene entscheidet für ihr Unternehmen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Die AGG-Beschwerdestelle wird von dem Leiter der Abteilung Gesundheit und Sozialpsychiatrie der Diakonie ausgeübt und ist damit organisatorisch Teil der Beigeladenen. Die AGG-Beschwerdestelle nimmt zwar eine eigenverantwortliche Prüfung und Bescheidung der AGG-Beschwerden vor. In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten hat die AGG-Beschwerdestelle jedoch keine eigenständige Verantwortlichkeit, sondern die wesentlichen Entscheidungen über Zweck und Mittel einer Datenverarbeitung trifft weiterhin die verantwortliche Beigeladene (vgl. entsprechend zu Mitarbeitervertretungen: Hartung in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 4 Nr. 7 Rn. 11, 12). Mithin sind im Falle der Bearbeitung von AGG-Beschwerden die AGG-Beschwerdestelle und die Beigeladene zumindest gemeinsam Verantwortliche in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten.
Der ehemalige Vorgesetzte des Klägers, Herr E, ist Vorstandsmitglied der Beigeladenen. Er gehört somit zu dem nach § 4 Nr. 9 DSG-EKD verantwortlichen Beigeladenen. Die Weitergabe des Prüfungsergebnisses der AGG-Beschwerdestelle an das Vorstandsmitglied der Beigeladenen ist deshalb eine rechtmäßige Information der mitverantwortlichen AGG-Beschwerdestelle an die verantwortliche Beigeladene.
Dass Herr E zugleich Direktor der Geschäftsführung eines Geschäftsbereiches der Diakonie ist, ändert an dieser Verantwortlichkeit nichts.
Im Übrigen spricht dieser Umstand - ohne dass es hierauf tragend ankäme - dafür, dass der Geschäftsbereich Diakonie im Verhältnis zur Beigeladenen kein Dritter i. S. v. § 4 Nr. 12 DSG-EKD, sondern organisatorischer Teil der verantwortlichen Beigeladenen ist.
Nach § 4 Nr. 12 DSG-EKD bezeichnet der Ausdruck „Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, kirchliche oder sonstige Stelle, außer der betroffenen Person, der verantwortlichen Stelle, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung der kirchlichen Stelle oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
Zwar ist die Diakonie eine gemeinnützige GmbH, während die Beigeladene ein eingetragener Verein ist. Nach § 4 Nr. 9 DSG-EKD können jedoch mehrere Stellen gemeinsam für eine Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich sein. Daraus wird deutlich, dass es auf die Organisationsform nicht ankommt (vgl. auch Hartung in Kühling/Buchner, a. a. O., DS-GVO Art. 4 Abs. 7 Rn. 9). Hier sprechen die personellen Verflechtungen der Führungsorgane für eine Einflussnahme der Beigeladenen auf das laufende Geschäft der 100%igen Tochtergesellschaft Diakonie. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Diakonie eine eigene AGG-Beschwerdestelle eingerichtet hätte.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer einer AGG-Beschwerde keinen Anspruch darauf, dass die Beschwerde und der ihr zugrundeliegende Sachverhalt in jedem Fall geheimbleibt (Liebscher/Kobes, Beschwerdestelle und Beschwerdeverfahren nach § 13 AGG, Expertise S. 15 m. w. N.). Zwar muss der Arbeitgeber gewährleisten, dass die Benachteiligten vor Repressalien wegen der Beschwerde effektiv geschützt werden (vgl. ErfK/Schlachter AGG, 21. Aufl. 2021, § 13 Rn. 3). Da hier das Arbeitsverhältnis aber bereits beendet war, ist nicht erkennbar, dass der Kläger Repressalien ausgesetzt wäre. Überdies hat Herr D in seinem Prüfungsergebnis das Engagement des Klägers hervorgehoben. Der weiter festgestellte Umstand, dass eine bedeutsame Störung im Dienstverhältnis vorgelegen hatte, ist für den früheren Arbeitgeber keine neue Information gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 60 Abs. 1 VwGG.EKD.
Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen ergibt sich aus § 65 VwGG.EKD i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Grundsätzlich entspricht es der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen von der unterliegenden Partei erstattet werden, wenn der Beigeladene einen erfolgreichen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist oder wenn der Beigeladene das gerichtliche Verfahren sonst wesentlich gefördert hat (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 25. Auflage 2019, § 162 Rn. 23). Hier hat die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt. Er hat das Verfahren auch nicht wesentlich gefördert.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 63 VwGG i.V.m. § 52 Abs.2 GKG und war mit dem Auffangwert zu bemessen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland zu.
Die Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei der
Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht
der Evangelischen Kirche in Deutschland
c/o Kirchenamt der EKD
Herrenhäuser Straße 12
30419 Hannover
der Evangelischen Kirche in Deutschland
c/o Kirchenamt der EKD
Herrenhäuser Straße 12
30419 Hannover
schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem
Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
c/o Kirchenamt der EKD
Herrenhäuser Straße 12
30419 Hannover
c/o Kirchenamt der EKD
Herrenhäuser Straße 12
30419 Hannover
eingeht.
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung materiellen Rechts oder auf Verfahrensmängeln beruht.
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden Richter verlängert werden.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland müssen sich die Beteiligten, soweit sie einen Antrag stellen, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder vergleichbarer juristischer Qualifikation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision sowie für Beschwerden und sonstige Nebenverfahren, bei denen in der Hauptsache Vertretungszwang besteht. Die Person muss Mitglied einer Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehört.
Hinsichtlich der Festsetzung des Gegenstandswertes kann Beschwerde erhoben werden, die innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung der Entscheidung einzulegen ist. Insofern gilt vorstehende Belehrung mit der Maßgabe, dass die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Wert der Beschwer 200,00 € übersteigt.